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Fl. | kr. | |
Für die Händ einzubinden | - | 15. |
Dann die Armb | - | 15. |
Vnd rev. die Füsse auch | - | 15. |
Als nun der Sünder also gebunden / so werden Pech-Spähnl- oder Nägel gemacht / solche unter die Daumb / und andere Nägel / zwischen denen Nägeln und der Hand hinnein geschoben und angezündt / für solch gantze Verrichtung | 1. | 30. |
Mit den brinnenden Fackeln / unter denen Achseln oder Yexen zu brennen | 1. | 30. |
Und da man die Delinquenten widerumben verbinden und hailen muß / (darunter aber der Hailungs-Kosten verstanden ist) jeder Gang | - | 15. |
Benebens / da sich fürtershin bey denen Richtstätten / Stock und Galgen
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Johann Ernst von Thun: Malefitz Unkostens-Ordnung. , Salzburg 1699, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Malefitz_Unkostens-Ordnung.djvu/12&oldid=- (Version vom 1.8.2018)
Johann Ernst von Thun: Malefitz Unkostens-Ordnung. , Salzburg 1699, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Malefitz_Unkostens-Ordnung.djvu/12&oldid=- (Version vom 1.8.2018)