Malefitz Unkostens-Ordnung

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Autor: Johann Ernst von Thun
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Titel: Malefitz Unkostens-Ordnung
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Entstehungsdatum: 3. August 1699
Erscheinungsdatum: 1699
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Erscheinungsort: Salzburg
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Quelle: UB Salzburg und Commons
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[1]
Malefitz Unkostens-Ordnung /
welche mit Gnädigster Ratification
Ihrer Hoch-Fürstl. Gnaden Herrn / Herrn
IOANNIS
ERNESTI

Ertz-Bischoffen zu Saltzburg / Legaten deß Heil. Apostolischen Stuels zu Rom etc. etc. von dero Hoff-Gericht und Hoff-Cammer in dem gantzen Hochlöbl. Ertz-Stüfft Saltzburg / biß auff anderwertige Verordnungen also strictè zu observiren und darob zu halten / statuirt worden.


[2]
Für den Freymann allhie
Mit dem Schwerd zu richten.
Fl. kr.
Erstens / bey dem Malefiz- oder angestellten Rechts-Tag / vor das Auffwarten / übernehmen und hinausführen 1. -
Für das Richten mit dem Schwerd 2. -
Vor das Grab zumachen 1. -
Für Hau- und Schauffeln - 30.
Strick und Handschuch - 15.
Für die Suppen - 6.
Seinem Knecht / so er einen hierzu braucht 1. -
Strang.
Für das Auffwarten / Ubernehmen / und das Außführen / wie vor bey dem Malefiz-Tag 1. -
Für das Richten mit dem Strang 2. -
[3]
Fl. kr.
Vor den Nagel / selben zu schlagen / auch Strang und Ketten / daran der arme Sünder gehenckt wirdet / auch 1. -
Für die Laiter anzulainen / und wider abzuwerffen 1. -
Umb Strick und Handschuch - 15.
Suppen - 6.
Dem Knecht 1. -
Brandt.
So einer lebendig verbrennt wird 4. -
Holtz und Stroh / wird von der Obrigkeit hierzu verschafft.
Für den Scheiderhauffen zu machen 1. -
Den Scheiderhauffen zu verwachten / auch 1. -
Für die Gruben zumachen
Für Kohl- und Aschen einzugraben
1. -
Für Hau- und Schauffeln - 30.
[4]
Fl. kr.
Für Strick und Handschuch - 15.
Suppen - 6.
Da aber einer lebendig verbrennt wirdet / so werden hierzu von Obrigkeit 4. Pfund Pulver geben.
Für die Ketten dem Freymann / und da also jemand verbrennt wirdet 2. -
Für den Pfahl einzugraben
Und solche Saul zu der Richtstatt zu führen
1. -
Für Spähn und Reisach / den Scheiderhauffen damit anzuzünden - 30.
Für jeden Zwick mit glüenden Zangen 1. -
Für jeden Pulver-Sack anzuhengen - 30.
Dem Knecht Trünckgelt 1. -
Und zum Fall so vil Maleficanten / wie bey den Zauberern schon beschehen / seynd / daß der Freymann mit herin Ubernehmung bey der Schranen:
[5]
Fl. kr.
und zugleich eylfertigen Hinaus-Lauffung zu der Schedlstatt / nicht gefolgen kan / vor das Lehen-Pferdt - 30.
Erdrosslen.
Für das Erdrosslen einer Person 1. -
Für den Strang oder den Strick
Und den Stöfften einzuschlagen
1. -
Für den Pfahl einzugraben
Und dene hinaus zu führen
1. -
Den Cörper zu verbrennen 2. -
Für die Gruben zu machen
Auch Kohl- und Aschen zu vergraben
1. -
Schauffeln und Hauen - 30.
Strick und Handschuch - 15.
Suppen - 6.
Knecht 1. -
Fall-Beyhl.
Für das Auffwarten am Rechtstag /
[6]
Fl. kr.
und den Maleficanten zu übernehmen 1. -
Das Fall-Beyhl auffzurichten 1. -
Für das Hinrichten 1. -
Scheiderhauffen zu machen 1. -
Dene ein Nacht zu verwachten 1. -
Den Cörper zu verbrennen 2. -
Die Gruben zu machen / auch Kohl- und Aschen zu vergraben 1. -
Hau- und Schauffeln - 30.
Strick und Handschuch - 15.
Suppen - 6.
Knecht 1. -
Dafern aber in einem Tag zugleich mehr als Vier Personen durch den Strang oder das Fallbeyhl miteinander hingericht wurden / soll ihme Scharffrichter nach Außweiß der hievorhin beschehenen moderation an denen specificirten Gebührnussen
[7]
Fl. kr.
was über 4. Personen / allein die Helffte zu passiren seyn.
Rad.
Mit dem Rad zurichten 4. -
Das Corpus ins Rad einzuflechten 1. -
Den Stock einzugraben / und für dessen Auffrichtung 1. -
Für das Angeben der Instrumenten bey dem Schmid und Wagner - 30.
Für Roß und Wagen 1. 30.
Da aber ein Maleficant zur Richtstatt geschleifft wurde 3. -
Deß armen Sünders Kopff auff den Pfal zu naglen 1. -
Hau- und Schauffeln - 30.
Strick und Handschuh - 15.
Suppen - 6.
Knecht 1. -
[8]
Fl. kr.
Vierteln.
Vor das erdrosslen 1. -
Die Saul einzugraben und solche hinauß zu führen 1. -
Das Corpus wider herunter zu nehmen / das Beyhl herzu geben / und den Kopff abzuhauen 1. -
Vier Viertl zu machen / von einem 30. Kreutzer / thut 2. -
Solche an die gewöhnliche Orth (wohin die Genädig verordnet werden) zu führen für jedes 1. 30.
Die Laitern anzulainen und abzuwerffen 1. -
Das Viertl auffzuhengen / und für die Ketten 1. 30.
Und dem Knecht auch 1. -
[9]
Fl. kr.
Pranger und Ruthen.
Für die Laiter anzulainen an den Pranger
Und für das Pranger stellen
1. 30.
Mit der Ruthen zu züchtigen 1. -
Für diese in das Genick zu stechen - 30.
Für ein Ohr abzuschneiden 1. -
Für die 2. Schwör-Finger zu stutzen 1. -
Für die Hand abzuhauen / auch 1. -
Wann an einem entwichenen Delinquenten oder Maleficanten dessen effigies exequirt wirdet / gibt man dem Freymann eben so vil / als hätte er solches gegen dem Verbrecher oder armen Sünder in effectu verricht.
Den Brand an das Hirn oder Backen zu brennen 1. -
Dem Freymann werden im hin- und her-reisen an ein Orth 4. Meil für
[10]
Fl. kr.
ein Tag-Reiß gehalten / und darfür per 4. Meil passirt 1. 30.
Seinem Knecht / so er einen hierzu braucht / Trinckgelt / ohne weitere Reißzehrung 1. -
Dem Freymann wirdet auch gegen Gerichtlicher Attestation für ein Tag Wart-Gelt passirt 1. -
Da ein Person verzweifflet / vor das Abledigen 1. -
Zum Fahl ein Person / so verzweifflet / ein Vermögen hinterlasset / sollen die Unkosten hiervon abgestattet: im widrigen aber dieselben von der Ambts-Cassa entricht werden.
[11]
Fl. kr.
Examiniren.
Für das Auffwarthen / wann man examiniren will - 30.
Für das Binden bey dem examiniren - 15.
Dann mit dem Sail zu binden - 15.
Für das Hand-ripplen - 15.
Den Haggen einzuschlagen - 15.
In die Laiter zu spannen / jedesmal 1. -
Für das würckliche Auffziehen 1. -
Den Stein anzuhengen - 15.
Für das Beinschrauffen 1. -
Zum Fall obige Tortur an dem Delinquenten nicht verfänglich / wirdet er an den Spänzeug gebunden.
[12]
Fl. kr.
Für die Händ einzubinden - 15.
Dann die Armb - 15.
Vnd rev. die Füsse auch - 15.
Als nun der Sünder also gebunden / so werden Pech-Spähnl- oder Nägel gemacht / solche unter die Daumb / und andere Nägel / zwischen denen Nägeln und der Hand hinnein geschoben und angezündt / für solch gantze Verrichtung 1. 30.
Mit den brinnenden Fackeln / unter denen Achseln oder Yexen zu brennen 1. 30.
Und da man die Delinquenten widerumben verbinden und hailen muß / (darunter aber der Hailungs-Kosten verstanden ist) jeder Gang - 15.

Benebens / da sich fürtershin bey denen Richtstätten / Stock und Galgen [13] dises Lands eine Baufälligkeit oder Mangel bezeigen thäte / er Scharffrichter solches jedesmahlen der behörigen Obrigkeit umb Vorkehrung der Gebühr zeitlichen zu hinterbringen / schuldig seyn solle.

Zu Vrkund dessen ist dise Ordnung mit vorwolermelt-beeder hohen Stellen Signeten bekräfftiget worden. Actum Saltzburg den 3. Augusti Anno 1699.