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Fl. | kr. | |
ein Tag-Reiß gehalten / und darfür per 4. Meil passirt | 1. | 30. |
Seinem Knecht / so er einen hierzu braucht / Trinckgelt / ohne weitere Reißzehrung | 1. | - |
Dem Freymann wirdet auch gegen Gerichtlicher Attestation für ein Tag Wart-Gelt passirt | 1. | - |
Da ein Person verzweifflet / vor das Abledigen | 1. | - |
Zum Fahl ein Person / so verzweifflet / ein Vermögen hinterlasset / sollen die Unkosten hiervon abgestattet: im widrigen aber dieselben von der Ambts-Cassa entricht werden. |
Empfohlene Zitierweise:
Johann Ernst von Thun: Malefitz Unkostens-Ordnung. , Salzburg 1699, Seite 10. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Malefitz_Unkostens-Ordnung.djvu/10&oldid=- (Version vom 1.8.2018)
Johann Ernst von Thun: Malefitz Unkostens-Ordnung. , Salzburg 1699, Seite 10. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Malefitz_Unkostens-Ordnung.djvu/10&oldid=- (Version vom 1.8.2018)