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Fl. kr.
Pranger und Ruthen.
Für die Laiter anzulainen an den Pranger
Und für das Pranger stellen
1. 30.
Mit der Ruthen zu züchtigen 1. -
Für diese in das Genick zu stechen - 30.
Für ein Ohr abzuschneiden 1. -
Für die 2. Schwör-Finger zu stutzen 1. -
Für die Hand abzuhauen / auch 1. -
Wann an einem entwichenen Delinquenten oder Maleficanten dessen effigies exequirt wirdet / gibt man dem Freymann eben so vil / als hätte er solches gegen dem Verbrecher oder armen Sünder in effectu verricht.
Den Brand an das Hirn oder Backen zu brennen 1. -
Dem Freymann werden im hin- und her-reisen an ein Orth 4. Meil für
Empfohlene Zitierweise:
Johann Ernst von Thun: Malefitz Unkostens-Ordnung. , Salzburg 1699, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Malefitz_Unkostens-Ordnung.djvu/9&oldid=- (Version vom 1.8.2018)