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Seite:Malefitz Unkostens-Ordnung.djvu/6

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Fl. kr.
und den Maleficanten zu übernehmen 1. -
Das Fall-Beyhl auffzurichten 1. -
Für das Hinrichten 1. -
Scheiderhauffen zu machen 1. -
Dene ein Nacht zu verwachten 1. -
Den Cörper zu verbrennen 2. -
Die Gruben zu machen / auch Kohl- und Aschen zu vergraben 1. -
Hau- und Schauffeln - 30.
Strick und Handschuch - 15.
Suppen - 6.
Knecht 1. -
Dafern aber in einem Tag zugleich mehr als Vier Personen durch den Strang oder das Fallbeyhl miteinander hingericht wurden / soll ihme Scharffrichter nach Außweiß der hievorhin beschehenen moderation an denen specificirten Gebührnussen
Empfohlene Zitierweise:
Johann Ernst von Thun: Malefitz Unkostens-Ordnung. , Salzburg 1699, Seite 6. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Malefitz_Unkostens-Ordnung.djvu/6&oldid=- (Version vom 1.8.2018)