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Fl. kr.
was über 4. Personen / allein die Helffte zu passiren seyn.
Rad.
Mit dem Rad zurichten 4. -
Das Corpus ins Rad einzuflechten 1. -
Den Stock einzugraben / und für dessen Auffrichtung 1. -
Für das Angeben der Instrumenten bey dem Schmid und Wagner - 30.
Für Roß und Wagen 1. 30.
Da aber ein Maleficant zur Richtstatt geschleifft wurde 3. -
Deß armen Sünders Kopff auff den Pfal zu naglen 1. -
Hau- und Schauffeln - 30.
Strick und Handschuh - 15.
Suppen - 6.
Knecht 1. -
Empfohlene Zitierweise:
Johann Ernst von Thun: Malefitz Unkostens-Ordnung. , Salzburg 1699, Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Malefitz_Unkostens-Ordnung.djvu/7&oldid=- (Version vom 1.8.2018)