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Seite:Malefitz Unkostens-Ordnung.djvu/4

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Fl. kr.
Für Strick und Handschuch - 15.
Suppen - 6.
Da aber einer lebendig verbrennt wirdet / so werden hierzu von Obrigkeit 4. Pfund Pulver geben.
Für die Ketten dem Freymann / und da also jemand verbrennt wirdet 2. -
Für den Pfahl einzugraben
Und solche Saul zu der Richtstatt zu führen
1. -
Für Spähn und Reisach / den Scheiderhauffen damit anzuzünden - 30.
Für jeden Zwick mit glüenden Zangen 1. -
Für jeden Pulver-Sack anzuhengen - 30.
Dem Knecht Trünckgelt 1. -
Und zum Fall so vil Maleficanten / wie bey den Zauberern schon beschehen / seynd / daß der Freymann mit herin Ubernehmung bey der Schranen:
Empfohlene Zitierweise:
Johann Ernst von Thun: Malefitz Unkostens-Ordnung. , Salzburg 1699, Seite 4. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Malefitz_Unkostens-Ordnung.djvu/4&oldid=- (Version vom 1.8.2018)