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Seite:Meyers b13 s0930.jpg

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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 13

Uncia etc., vorzugsweise aber aus Silbermünzen: Denaren, Quinaren und Sestertien, die seit 269 v. Chr. geprägt wurden. Goldmünzen der Republik erscheinen im ganzen erst sehr spät, z. B. unter Sulla. Seit Augustus war die Kupferprägung das Recht des Senats; Silber- und Goldmünzen (Aureus, später Solidus genannt, die gewöhnliche Goldmünze) prägte der Kaiser. Große Gold- und Silbermedaillons sind selten; Augustus prägte zuerst derartige große (nur in einem Exemplar erhaltene) Goldstücke, Domitian große Gold- und Silberstücke; ungewöhnlich große Kupfermünzen, meist von ausgezeichnet schöner Arbeit, prägte zuerst Trajan. Die Silbermünzen verschlechterten sich immer mehr, bis Diokletian den reinen Silberdenar wiederherstellte. Seit Konstantin d. Gr. wurde der goldene Solidus als 1/72 des Pfundes ausgeprägt und mit der Zahl 72 oder den griechischen Buchstaben ΟΒ (d. h. 72) bezeichnet. Nach demselben Fuß prägten alle Kaiser bis zum letzten, Romulus Augustus (vgl. Münzwesen, Geschichtliches). Über die Münzen der oströmischen Kaiser s. Byzantinische Münzen. Der künstlerische Wert der ältern römischen Münzen ist meist gering. Schon mit Cäsar treten höchst charakteristische Porträte auf, die sich bis gegen das Ende des 3. Jahrh. erhalten. Die Rückseite der Münzen zeigt oft nur trockne Allegorien, häufig aber auch lebendige, figurenreiche Darstellungen von vollendeter Schönheit. Besonders zeichnen sich die großen Bronzemedaillons (nicht eigentliche Münzen) durch großartige, ideale Behandlung der Köpfe wie durch vorzügliche, meist mythologische Rückseiten von weichem, rein griechischem Stil aus (besonders unter Hadrian und den Antoninen). Durch ihre chronologische Notizen wie auch bisweilen durch ihre Typen sind die römischen Münzen, namentlich für die Kaiserzeit, eine der wichtigsten, oft die einzige sichere Quelle, welche nur für kurze Zeit (gegen Ende des 3. Jahrh.) fehlerhaft und unzuverlässig wird, in ihrer Gesamtheit aber neben den Inschriften das bedeutendste Hilfsmittel für historische Forschungen bildet. Vgl. Eckhel, Doctrina numorum veterum, Bd. 5–8 (Wien 1798); Mommsen, Geschichte des römischen Münzwesens (Bresl. 1860); Cohen, Description générale des monnaies de la république romaine (Par. 1857); Derselbe, Description historique des monnaies frappées sous l’empire romain (2. Aufl., das. 1880–85, 5 Bde.). Vgl. auch Tafel „Münzen des Altertums“, Fig. 11–16.

Römische Mythologie. Der älteste Götterglaube der Römer war derselbe wie der der stammverwandten Völker Italiens, der sogen. Italer (Latiner, Volsker, Folisker, Sabiner, Umbrer, Osker, Kampaner, Lukaner, Bruttier u. a.), und zwar war derselbe jedenfalls eine einfache Naturreligion, wie sie den indogermanischen Völkern in einer Zeit eigen war, wo sie Viehzucht, Acker- und Weinbau trieben und in Gehöften oder Dörfern wohnten. Im Fortschritt der Gesittung wurde dieselbe mehr ethisch und politisch. Wie die Römer aber den Griechen an Phantasie und poetischer Begabung nachstanden, so scheinen sie auch im ganzen weniger mythenbildenden Trieb als Sinn für Religiosität und Kultus besessen zu haben. So erklärt sich sowohl, daß ihre Gelehrten keine Neigung zur Sammlung der alten Sagen und Märchen besaßen, als auch, daß die nationale Mythologie bei der Berührung mit dem Griechentum von der Mythologie des letztern fast ganz überwuchert wurde. Es wurden nicht allein die heimischen Götter nach den griechischen umgebildet, sondern auch sehr viele griechische Götter und Sagen neu aufgenommen. In diesem Zustand zeigt sich uns die r. M. in der römischen Litteratur. Geringer war der von den Etruskern ausgeübte Einfluß; endlich drangen auch vorderasiatische, ägyptische und syrische Kulte und Mythen ein. Weiteres s. Römisches Reich (S. 938) und Mythologie. Die wichtigsten Quellen zur Erforschung der römischen Mythologie sind nächst den Inschriften der italischen Stämme die Fragmente der römischen Epiker Nävius und Ennius, der Annalisten, des M. Terentius Varro, die Gedichte Vergils mit dem Kommentar des Servius, die „Fasten“ (d. h. eine poetische Bearbeitung des römischen Kalenders) von Ovid, von den Historikern besonders Livius, Dionys von Halikarnassos und Plutarch, ferner des Gellius „Attische Nächte“, des Macrobius „Saturnalien“ und des Marcianus Capella „Hochzeit der Philologie und des Merkur“. Die Anregung zur Beschäftigung mit der römischen Mythologie in der neuern Zeit gab Niebuhr. Vgl. O. Müller, Die Etrusker (Bresl. 1828; neubearbeitet von W. Deecke, Stuttg. 1877); Hartung, Die Religion der Römer (Erlang. 1836); Klausen, Äneas und die Penaten (Hamb. 1839, 2 Bde.); Preller, R. M. (3. Aufl. von Jordan, Berl. 1881–83); Nissen, Das Templum, S. 105 ff. (das. 1869).

Römischer Kohl oder Spinat, s. Beta.

Römischer König, im frühern Deutschen Reich der bei Lebzeiten des Kaisers erwählte Nachfolger desselben.

Römischer Staat, s. Römisches Reich.

Römisches Bad, s. Bad, S. 224.

Römische Sprache, s. Lateinische Sprache.

Römisches Recht. In dem ältesten römischen Recht ist das Privatrecht mit dem öffentlichen auf das engste verbunden und steht mit diesem unter religiöser Weihe; die Priester sind nach der Überlieferung zugleich Kenner und Bewahrer des Rechts und Richter in Privatrechtsstreitigkeiten, deren Verhandlung mit Beobachtung religiöser Vorschriften mannigfach zusammenhängt. Die Rechtsbildung erfolgte auf dem Weg der Gewohnheit. Die Leges regiae, welche noch die Zeitgenossen des Pomponius im 2. Jahrh. n. Chr. citierten, sind von den Priestern gesammelte gewohnheitsrechtliche und priesterliche Satzungen, die man auf die Könige zurückführte. Das erste umfassende Werk der Rechtsgesetzgebung waren die sogen. zwölf Tafeln, eine kurze, aber vollständige Zusammenstellung des ganzen geltenden Rechts, welche dazu mit Vollgewalt bekleidete Dezemvirn auf Andringen der Plebejer (451 v. Chr.) verabfaßten, um der Willkür und Rechtsunsicherheit ein Ende zu machen, die aus der Handhabung lediglich gewohnheitsrechtlicher Normen durch patrizische Konsuln und Priester notwendig sich ergeben hatten (s. Zwölf Tafeln). Im weitern Verlauf der zweiten Periode (bis zum Untergang der Republik) wurde das streng nationale, dem römischen Volk eigentümliche Recht (jus civile) teils durch Gesetze, teils durch Gewohnheitsrecht, welches die Juristen an die zwölf Tafeln durch ihre Interpretation derselben anzuknüpfen suchten, fortgebildet. Daneben eröffnet sich in den Edikten der Magistrate, besonders der Prätoren, eine neue Rechtsquelle (jus honorarium), durch welche das altherkömmliche starre Recht den Bedürfnissen der Zeit gemäß fortgebildet, aber auch neues Recht geschaffen wurde. Die Gesetzgebung ward teils vom ganzen Volk in den Centuriatkomitien, teils seit der Lex Hortensia (286 v. Chr., 468 d. St.) von der Plebs in den Tributkomitien geübt. Der Senat erlangte zwar gegen Ende dieser Periode eine der Gesetzgebung analoge Gewalt, wandte sie aber auf dem Gebiet des Privatrechts nur selten an. Die Fortbildung des Rechts durch Auslegung der Gesetze

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 13. Bibliographisches Institut, Leipzig 1889, Seite 930. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b13_s0930.jpg&oldid=- (Version vom 6.11.2024)