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Lorenz Christoph Mizler (1711–1778): Mizler Musikalische Bibliothek Band 4 1754

sich ihr die Musik gar leicht an die Seite setzen. Es ist schon lange, daß man die Musik als die edelste Belustigung der Grossen der Erden ansiehet, und daß man die kostbarsten Kapellen an ihren Höfen erblicket. Die hungrigen Poeten mögen zusehen, wie sie durch Schmeicheleyen ihr Brod betteln, wenn selbst ein Homer um das Brod Verse verfertiget hat. Die Maler werden durch Uebung und Fleiß zu Künstlern, und dieses mag ihnen vielleicht bezahlt werden.[1] Ein Meister in der Musik, ich rede von Meistern, wird von der Natur gezeugt, und wer kann die Gaben der Natur bezahlen?[2] Die Ehre, daß man grossen Tonkünstlern mit Verwunderung zuhört, das Vergnügen so sie empfinden, wenn sie die Gemüther der Menschen bezaubern, ist alles was sie für ihre Kunst fordern.[3]


  1. Alle Künstler werden durch Uebung und Fleiß zu solchen, wie die Maler, Poeten ec. so auch die Tonkünstler.
  2. Die Musik hat hier zu viel gesprochen. Denn kein Meister, wird als Meister, von der Natur gezeugt, sondern nur das Naturell zu einem Meister, diesen Stoff der Natur aber zur Vollkommenheit zu bringen, wird schlechterdings Uebung und Fleiß erfordert. Wenn übrigens die Gaben der Natur nicht können bezahlt werden, so sind sie auch bey andern grosen Künstlern, den Malern und Poeten nicht zu bezahlen.
  3. Ich wollte die Musik hätte ihre Künstler nicht zu solchen Leuten machen wollen, die zur Belohnung ihrer Kunst nur Verwunderung und Vergnügen suchen. Sie wären einfältig. Denn von was sollten sie leben! und will nicht ieder Künstler daß seine Geschicklichkeit nicht nur bewundert, sondern auch belohnet werde? Auch die Tonkünstler lassen sich gut bezahlen, und grosse Herrn bezahlen sie gern.
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Lorenz Christoph Mizler (1711–1778): Mizler Musikalische Bibliothek Band 4 1754. Mizlerischer Bücher-Verlag, Leipzig 1754, Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Mizler_Musikalische_Bibliothek_Bd4_1754.pdf/9&oldid=- (Version vom 28.3.2024)