Seite:Nachricht von dem Sichersreuter Heilbrunnen.pdf/20

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

seine Bequemlichkeit in den billigsten Preisen.

Auch ist hier die nöthige Vorsicht getroffen, daß kein Bettler die Gäste anlaufen darf, sondern seine Gabe vom Inspector erhalten soll. Dafür aber soll derselbe wöchentlich zweymahl, nämlich Mittwochs und Sonntags, die Armenbüchse bey der Tafel herumgehen lassen, und ein freywilliges Almosen zu diesem Behuf einsammeln und besonders verrechnen.

Bey dem Abschied eines Gasts vom Brunnenhause läßt sich derselbe gefallen, für die gesammten Domestiquen ein Trinkgeld zu geben, und die Gabe in das Trinkgeldbüchlein, welches ihm der Inspector bey Überreichung seines Zehrungsconto präsentiret, mit eigener Hand einzuschreiben. Dagegen ist keinem erlaubt, ein solches anzunehmen, noch weniger aber dergleichen für sich bey Verlust seines daran habenden Antheils, dem Gast abzufordern; ausgenommen der Badknecht und die Badfrau, welche an diesen Trinkgeldern nicht Theil haben. Bey der Abreise eines Gastes überreicht der Inspector jedem daselbst sich aufhaltenden Gaste ein Buch, mit der Bitte, seinen Namen einzuschreiben, und des Leibes-Übels zu gedenken, welches ihn