Seite:Neu aufgerichtetes March-Reglement-1697.djvu/2

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ZU wissen! Demnach die Situation Seiner Churfl. Durchl. zu Brandenburg / etc. und Sr. Churfl. Durchl. zu Braunschweig und Lüneburg / etc. angehöriger Lande dergestalt beschaffen / daß / wann mit Dero beyderseits Trouppen einig Mouvement gemachet wird / des andern Lande dadurch zum öfftern berühret / und ein Durchzug durch dieselbe genommen werden muß. Und dann höchsterwehnte Ihre Churfl. Durchlauchtigkeiten nach der zwischen denenselben sich befindenden Freund-Vetterlichen guten Intelligence, verlangen / daß solches mit so wenigem Beschwer und Incommodität Ihrer Unterthanen / als möglich / jedesmahl geschehen möge: Als haben sich dieselbe deshalb folgenden Reglements, so zu beeden Seiten genau und unverbrüchlich unterhalten werden soll / mit einander verglichen.

1.

Anfanglich werden Seine Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg / und Seine Churfürstl. Durchl. zu Braunschweig Lüneburg / der eine des andern Lande