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Seite:Neu aufgerichtetes March-Reglement-1697.djvu/6

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gerechnet täglich auf 2. Quartier Bier und 2. Pfund Brodt nebst Haußmanns-Kost / worunter aber kein Fleisch / als welches der Bauer keinesweges schuldig zu schaffen / sondern nur vorgedachtes Bier / Brodt und Zugemüsse zu verstehen / über welches ein Soldat ein mehrers nicht zu fordern / wann jedoch Hühner / Gänse und ander Geflügel / auch Rind- und ander Fleisch / auch Würste / Schincken und Speck gegeben werden müssen / soll solches absonderlich und nach Marckgängigem Preisse bezahlet werden; Auf ein Pferd soll in einem Nachtlager eine Viertel-Metzen Haber / 6. Pfund Heu / und nöthig Hexel und Stroh / und wann kein Rauch-Futter vorhanden / an dessen statt auf jedes Pferd ein 3te Metze Haber / an statt der ersten Viertel-Metzen / und also auf drey Pferde ein Himbten / in den Provintzien aber / wo diese Art Maasses nicht üblich / so viel als solches austräget / oder was in jeglicher Provintz die Landes-Herrschafft vermöge ihrer eigenen Ordonnantz bey Marchen auf ein Pferd reichen lässet / von denen Bequartierten gegeben und abgefolget werden. Es soll auch wegen Heckerling oder Stroh in die Unterthanen nicht gedrungen werden / sondern der Soldat sich mit demjenigen Stroh und Hexel vergnügen / was der Unterthan in seinem Hause hat.

8.

Wann aber wegen einer etwann in denen Dörffern graßirender Contagion, oder daß das Corps der Trouppen zu starck / oder auch selbige nicht zu weit aus einander zu legen / die Nothdurfft erforderte / oder anderer erheblicher Ursachen / dieselbe / wann es die Saison und das Wetter erleidet / campiren zu lassen / beyderseits gut befunden und verglichen werden solte / und solchenfalls die particulire Eintheil- und Rechnung der Portionen auf jeden Mann in specie, und dergestalt / als wann sie in den