Seite:Neue Fränkische Verordnungen (Journal von und für Franken, Band 5, 6).pdf/13

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und zugleich sich des Ankunfts-Titels, somit wie theuer jenem das Lehen zu stehen gekommen, verläßiget haben werden, wie denn, wie hoch der einen Consens nachsuchende Lehenmann das verpfändet werden sollende Lehen erblich, durch Kaufrecht, oder in andern Wegen überkommen habe, jedem künftigen Atteste mit einverleibt werden solle, Natürlicher Weise

 b) sind, damit, ob eines wie das andere von den Lehenbeamten befolgt worden sey, und wie viele Consensschulden jeder Lehenmann auf sich erliegen habe für beständig verläßig zu erfinden seyn, möge, Consensbücher oder Protocollen mit tüchtigen Registern zu halten, und diesen jede Aufnahme auf Consens mit der Schätzung, dann mit dem erhohlten titulo adquisitionis genau einzutragen; und da auch der gemeine Mann, wie Wir Beyspiele haben, sich verleiten lassen kann, in der Folge, wenn er das aufgenommene Capital wieder abträgt, sich einsweil mit einer Quittung oder mit einem Mortificationsscheine zu begnügen; so ist Unser Wille, daß der Lehenmann bey Erhaltung des erforderten Attestes gewarnet werde, bey künftiger Heimzahlung seines Capitals seinem Gläubiger den Consens nicht in Handen zu lassen, sondern solchen jedesmal seiner Amtsstelle wieder vorzuzeigen, damit in dem Consensbuche der Abtrag eben auch notirt werden könne; gleich dem auch dieser Vorgang dem Consensprotocolle mit einzuverleiben ist.