Seite:Neue Fränkische Verordnungen (Journal von und für Franken, Band 5, 6).pdf/16

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eben so wenig kann Unserem Augenmerke entgehen, thätige Vorkehre treffen zu müssen, daß Unsere Unterthanen wider die Gebühr nicht übernommen und wegen übermäßiger Amtssporteln zu Beschwehrden gereitzt werden.

 Wir befehlen daher, daß jene in dem mit Unserem Beyrathe und Einwilligung unterm 9ten Novemb. 1769 publicirten ersten Haupttheil des Landrechts Seite 404 sqq. verordnete Gerichts- und Amtstaxe von jedem benannter Beamte und Kastner zur unverbrüchlichen Richtschnur genommen, und jeweilig befolgt werde; desgleichen, um desto eher zu bemessen, ob die Beschwehrden der Unterthanen, welche wegen Übernahme in Amtssporteln in der Folge entstehen mögen, Grund haben, oder ungegründet seyn, gehet Unser Befehl dahin, daß der Betrag der Amtsgebühren, welche Unsere Beamte und Kastner dahier von Unseren Unterthanen bey sich ergebenden Gelegenheiten sogleich erheben, oder mit Nachsicht auf einige Zeit, noch zu erheben gedenken, von dem Amtsschreiber am Rande des Protocolls oder auf die ausgefertigte Urkunde ausdrücklich angemerkt, auch auf Begehren eines oder des anderen eine amtliche Quittung über die von ihm geschehene Gebührenzahlung ganz unentgeldlich verabfolget werden soll.

 Würde indessen ein oder der andere Beamte und Kastner gegen bessere Zuversicht dieser Unsrer ernstlichen Willensmeynung entgegen zu handeln