Seite:Neueste Litteratur der Fränkischen Geschichte und Rechte (Journal von und für Franken, Band 5, 4).pdf/16

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wenn er Professionist ist, von 100 fl. Belage bis auf 10 nebst Rauch- und Schanzgelde; der Tagelöhner nach dem Belage von 5–15 nebst halben Rauch- und Schanzgelde die Steuer und zwar durchaus nach dem Anschlage 3 fl. 9 kr. vom 100 entrichten. Die Grundstücke, vorzüglich die Häuser sind noch nach den Anschlägen des vorigen Jahrhunderts geschätzt. Frey von Steuern ist niemand, nur die fürstl. Räthe haben 20 fl. Steuerfreyheit. Die Geistlichkeit zahlt noch überdieß ein Subsidium charitatiuum von ihren Benefizien. Seit Chausseen gebaut werden, zählt auch jeder Unterthan einen resp. Gulden oder Thaler, das aber nicht als ständige Anlage zu betrachten ist. XV. Schulanstalten. XVI. Erleichterung der Nahrungsquellen durch das Verbot aller Einfuhr gewalkter oder gestrickter Strümpfe ausser zur Meßzeit, und der Ausfuhr der Wolle, der rohen Häute und Hasenbälge, durch die Vererbung der Domainengüter, durch die Förderung des Hopfenbaues und Benutzung der Steinkohlen, durch die Untersagung, daß ein Landbeamter beträchtliche Grundstücke in seinem Amte ankaufe, u. d. g. XVII. Erhaltung des Seinigen durch eine gute Justitzpflege, Beschränkung der Sportelsucht, Versicherung des Vermögens gegen jeden heimlichen und öffentlichen Anfall. Hieher gehören strenge Prüfung der Advocaten, die Verordnung, die alle in Wirthshäusern geschlossene Contracte cassirt. XVIII. Gesundheitsanstalten durch Bildung guter