Seite:OAB Sulz.djvu/172

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auf blose Wochenmarktspolizei von Freitags früh 9 Uhr auf dieselbe Stunde Samstags. Da hatte er die Leute des Klosters, welche sich mit den auswärts hereinkommenden außerhalb der Häuser in Händel einließen, zu fahen und dem Abte oder dessen Pfleger zur Untersuchung oder Bestrafung zu überliefern. Von den alsdann fallenden Strafgeldern hatte er seinen gebührenden Antheil. Wollte er irgend eine, den Wochenmarkt betreffende Polizeianstalt machen, so mußte es mit Rath und Beistand des Alpirsbacher Pflegers in Dornhan geschehen (Besold. Doc. 252).

Bald darauf erscheint statt des Wartenbergers als weltlicher Mitbesitzer – neben dem Kl. Alpirsbach – der Herzog Ludwig von Teck. Durch ihn wurde Dornhan ummauert und mit Schutzwehren versehen (bongarte sita infra muros oppidi Dorenhain 1256 St.A.), wie er im Jahr 1271 ausdrücklich sich dessen berühmte, indem er zugleich dem Kloster Alpirsbach dessen dortige Rechte zu wahren gelobte. Der Ort erhielt sofort das Stadtrecht von Oberndorf (Reyscher, Stat. Rechte 36), der gleichfalls herzoglich teckischen Stadt.

Die Rechte des Kl. Alpirsbach in Dornhan ergeben sich aus dem eigenen Zeugniß dieser Stadt vom 1. Dec. 1408 (erneut 12. Nov. 1417), aus dem Lagerbuch von 1488 und aus der Beschreibung der Rechte des Klosters von 1534 (Reyscher 35. 43. 55). Dreimal jährlich (den 4. Febr., 2. Mai, 12. Nov.) hatte der Abt oder sein Stellvertreter in Dornhan Gericht zu halten und zu richten über Erb’ und Eigen, liegende und fahrende Habe und Schulden; doch hatte die Schutzherrschaft die hohe maleficische Gerichtsbarkeit mit den Friedgeboten, und Frevel und Fälle erhielt die Stadt. Wenn in Dornhan ein Leibeigener starb „er gehöre mit dem Leib wem er wolle“, sey einheimisch oder fremd, so erhielt das Kloster den besten Fall und Niemand anders hatte für den Sterbfall etwas einzuziehen. Die Freiheiten der Stadt sollten den Rechten des Klosters keinen Eintrag thun, sondern dieses in Dornhan „all die Rechte haben an Ämtern und allen Dingen, wie wenn Dornhan ein Dorf wäre“. Der Abt setzt einen Heimbürgen, einen Hirten und einen Bannwart, welcher dann das Meßneramt zu besetzen hat; wer Wein ausschenkt, muß ihm jährlich eine Maas entrichten. Das Kloster hatte in Dornhan einen gefreiten Pfleghof, wo sein Pfleger saß, mit Scheune, Fruchtkasten und dem Steinhaus, worin der Abt wohnte, wenn er nach Dornhan kam, auch die drei Mühlen im Thal, in welche die Bürgerschaft gebannt war, ferner den Kirchensatz mit dem Widdumhof, auf dem es, wie auf dem Pfleghof, Faselvieh halten mußte, alle

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Sulz. Karl Aue, Stuttgart 1863, Seite 172. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAB_Sulz.djvu/172&oldid=- (Version vom 1.8.2018)