im Anschluß an die i. J. 1388 von der letzteren ausgestellten Urkunde – den Grafen Eberhard von Württemberg und seine Erben wieder als Schirmherrn und Vögte an, und den 12. April 1395 verzichteten die Grafen von Löwenstein auf alle Ansprüche an das Kloster (s. ob. S. 242). Auch der folgende Abt Heinrich verschrieb sich den 6. März 1391 in derselben Weise wie sein Vorgänger, und Bischof Gerhard von Würzburg gab den 16. d. M. zu all dem seine Einwilligung. Überhaupt blieb seitdem die Schutzvogtei bei Württemberg (Verschreibungen der Äbte Johannes vom 15. December 1406, Herbort vom 30. Oktober 1456, Johannes vom 20. Juni 1489, im St.-A.). So konnte namentlich auch von einer landesfürstlichen Obrigkeit und weltlichen Jurisdiktion des Bischofs von Würzburg nicht die Rede sein, worauf eine Inschrift von 1528 auf einem Fenster der alten Abtei mit den Worten hinwies: „Ferdinando König und Fürst – Ist dieß Kloster Murrhardt zugethan, – doch Würzburg ist hier Diöcesan – das Herzogthum Franken gehts nicht an“ (Rothes Buch. Ferdinand war bekanntlich damals Inhaber des Herzogthums Württemberg; mit dem Herzogthum Franken wird die weltliche Herrschaft des Bischofs von Würzburg bezeichnet).
Als Kurfürst Ludwig IV. von der Pfalz i. J. 1441 die Grafschaft Löwenstein von den letzten Gliedern der mittleren Linie des Hauses vollends erkauft hatte, erhob er auch Ansprüche an das Kloster, weil es zu dieser Grafschaft mit Schirm und Vogtei gehöre, und in den deßhalb entstandenen Händeln wandte sich Graf Ulrich von Württemberg selbst an den Herzog Karl den Kühnen von Burgund, allein in dem Vergleiche vom 25. August 1457 begab sich Kurfürst Friederich I. aller Ansprüche an diesen Schirm und die Vogtei, und sollte der Schaden, den er dem Kloster zugefügt und den er von dem Grafen und dem Kloster erlitten, gegen einander aufgehoben sein (vgl. Sattler, Grafen 2. Forts. 234). Bald darauf gerieth Graf Ulrich in die Gefangenschaft des Kurfürsten Friederich und da Gefahr vorhanden war, das Kloster möchte von diesem verleitet werden, hielt Kaiser Friederich IV. den 13. Oktober 1462 für rathsam, es durch eine zeitliche Aufhebung des württ. Schutzes in seinen und des Reiches Schutz zu nehmen, jedoch mit dem Vorbehalte, daß es nach der Befreiung des Grafen dem württ. Schutze wieder überlassen werden und wie zuvor bei der Herrschaft Württemberg bleiben solle (Sattler Grafen 2. Forts. 28 u. Beil. Nro 21).
Im Beginne des 16. Jahrhunderts wünschte das Kloster, welches in bedeutenden sittlichen und ökonomischen Zerfall gekommen war, nach dem Vorgange Ellwangens und Comburgs, in ein weltliches Chorherrenstift verwandelt zu werden, und Herzog Ulrich von Württemberg gab hiezu, wie es scheint, seine Einwilligung für den Fall, daß die geistlichen und weltlichen Lehen Württemberg zugewandt
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Backnang. H. Lindemann, Stuttgart, Stuttgart 1871, Seite 250. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABacknang.djvu/250&oldid=- (Version vom 1.8.2018)