Ulrichs Rückkehr i. J. 1534 mußte mit dem Abt Martin von Murrhardt „certas ob causas“, wie sich Ulrich in einem Schreiben an den Landgrafen von Hessen vom 18. Oktober 1536[1] ausdrückt, gelinder verfahren werden, es wurde ihm „durch die Gunst benachbarter Edelleute“ (Widmann, Rothes Buch) gestattet, daß er mit den Mönchen in ihrem Habitus im Kloster bleiben durfte, allein das Klostervermögen wurde durch die herzoglichen Abgesandten Hans Friederich Thumb und Erhard Schnepf inventirt und eine neue kirchliche Ordnung eingeführt. Gegen Ende des Jahres 1535 und später wiederholt wurde dem Abt durch den abgesandten Obervogt zu Schorndorf, Friederich von Schwarzenberg, der Antrag gestellt, sich dem Herzoge eidlich zu lebenslänglichem Dienst zu verschreiben, herzoglicher Rath zu werden und von seiner Verwaltung Rechenschaft abzulegen, als er sich dessen mit Berufung auf die entgegenstehende Stiftung des Klosters und auf seinen dem Bischofe von Würzburg geleisteten Eid weigerte, erließ der Herzog scharfe Maßregeln, um jede Veräußerung oder Verschleuderung des Klosterguts zu verhindern. Vom Jahre 1536 an mußte aller Überschuß nach Stuttgart geliefert werden, der von dem Herzog zum Klostervogt und Mitverwalter verordnete Jakob Hofseß von Heimsheim hatte nunmehr die Wirthschaft zu führen und der Abt behielt nur die Einsicht in die Rechnungen.
Als Abt Martin den 13. Juni 1548 starb, war im Kloster allein noch der Prior Thomas Karlin übrig. Dieser wurde vom Herzoge „als ein frommer Mann, der des Klosters Nutzen zu fördern begierig, auch einen Convent zu versammeln erbötig sei“, zum Prälaten verordnet (Schreiben des Herzogs an den Bischof von Würzburg vom 17. September 1548, worin er um die Konfirmation desselben bittet). Allein er mußte dem Herzog eine, wie die Mönche später behaupteten, ihnen gänzlich unbekannt gebliebene Kapitulation ausstellen, in welcher er den Herzog als seinen erblichen und einigen Kastvogt anerkannte, herzoglicher Rath wurde und versprach, auf den Landtagen zu erscheinen, an den Lasten des Landes entsprechenden Antheil zu nehmen, die Entscheidung über peinliche Vergehen, die auf dem Gebiet des Klosters begangen, dem württ. Gerichte zu überlassen, den Instanzenzug an das württ. Hofgericht zu gestatten, einen von den herzoglichen Räthen ernannten evangelischen Geistlichen ins Kloster
- ↑ Seckendorf Comm. de Lutheranismo 3, 76.
in lateinischer Übersetzung, aber von seinem Parteistandpunkt aus Besold in s. Prodromus vindiciarum etc. etc. pg. 95 ff. 219 ff. S. auch Herzog Ulrichs Instruktion für den Obervogt von Schorndorf, Friedr. v. Schwarzenberg, zu dessen Verhandlung mit Lorch und Murrhardt in Besolds Doc. rediv. 773.
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Backnang. H. Lindemann, Stuttgart, Stuttgart 1871, Seite 253. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABacknang.djvu/253&oldid=- (Version vom 1.8.2018)