Seite:Plan einer Anstalt zur Versorgung der Wittwen und Waisen reichsritterschaftlicher geist- und weltlicher Diener in allen drey Ritterkreisen.pdf/19

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 d) Eine jede Wittwe und die Vormünder der Waisen, welche auf das abgewichene Jahr den Gehalt ziehen wollen, sind schuldig, von der Obrigkeit ihres Aufenthalts-Ortes ein Attestat, daß sie noch am Leben seyen, längstens bis Ende des Monats Octobers an den zu diesem Geschäffte Aufgestellten in dem betreffenden Canton einzuliefern, welcher solches sodann mit seinem Zeugniß, daß die Sache ihre Richtigkeit habe, an die Generaldirection einbefördert. Sollte die Einsendung des Attestats unterbleiben, so wird es für ein Zeichen des erfolgten Todes gehalten, und auf eine solche Wittwe oder auf die Waisen in diesem Jahr nichts repartirt, sie haben also den allenfallsigen Verlust ihrer Nachlässigkeit zuzuschreiben.

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 e) Ein Mitglied mag versterben im Anfang oder Ende des Jahrs, so muß doch der Beytrag desselben à 2 fl. zu Vermeidung vieler Inconvenienzien auf das ganze Jahr noch bezahlt werden, und in welchem Monat auch sein Todestag erfolgt, so können doch die Wittwe oder die hinterlassende Waisen nicht eher als von 3 zu 3 Monaten, nämlich den 1 Januar, 1 April, 1 Julii und 1 October eintreten, sie müssen also so lange, bis einer von diesen Antrittsterminen