Seite:Plan einer Anstalt zur Versorgung der Wittwen und Waisen reichsritterschaftlicher geist- und weltlicher Diener in allen drey Ritterkreisen.pdf/21

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und die nöthigen Druckkosten abgezogen werden. Zu demjenigen, was alsdann übrig bleibet, werden die jährlichen Beyträge von den Mitgliedern geschlagen, und der Quotient unter die vorhandenen Wittwen und Waisen nach einer völligen Gleichheit vertheilet, und damit

 g)die Gelder nicht ohne Noth hin und her geschicket werden dürfen, wird von der Generaldirection zugleich eine Ausgleichung gemacht, wie viel der Aufgestellte in jedem Canton zu bezahlen habe, und an wen er solches vergüten solle. Diese Vergütung muß bis Ende des Monats Febr. jeden Jahrs geschehen, und die darüber von den Empfängern auszustellende Bescheinigung bis Ende des Monats März ohnhinterstellig zur Generaldirection eingesandt werden, von welcher dagegen der Aufgestellte eines Cantons über die richtige Bezahlung der schuldigen Beyträge von den Mitgliedern quittirt wird.


20.

 Damit nun Jedermann von der ordentlichen Verwaltung des Instituts überzeugt seyn möge, wird das erste Verzeichniß sämmtlicher bey dem Anfang desselben eintretenden Mitglieder mit den erlegten Eintrittsgeldern, ingleichen der milden Beyträge, die man hie