sie achten eine unfruchtbare monarchische Spitze nicht, verlassen sie, den Stock, den Staat und zerstreuen sich, während eine fruchtbare, unendliche Nachkommenschaft zeugende Spitze auch um so mehr in ihrer Verehrung und Achtung steigt. Welche tief begründete, feine, ja selbst poetisch-idealistische Auffassung des konstitutionellen Systems von Seite einfacher, tief unter dem Menschengeschlecht an Vollkommenheit stehender Insekten! Wann wird bei uns gleiche Klarheit im Verständniß staatlicher Begriffe herrschen? Gütige Vorsehung, verleihe uns noch viele oktroyirte Wahlgesetze und konstitutionell-monarchische Kammern, noch viele königliche Botschaften und ächt biedersinnige konstitutionelle Turniere um erbliche Pärie, Staatsgerichtshöfe, Steuerverweigerung und ähnliche unschätzbare Errungenschaften der deutschen Märzrevolution, damit die Professoren des Staatsrechts, die heiligen Dahlmann, Waitz, Beseler, Gagern, Camphausen, Simson ihre allein seligmachenden Begriffe des konstitutionellen Systems dem durch Radikale und Wühler bethörten Volke klar machen mögen! Zwar wäre es vermessen, zu behaupten, daß auch diese ehrwürdigen Gelehrten immer in ihren konstitutionellen Ab- und Aussichten die Zeugungsfähigkeit in erster Linie berücksichtigt hätten – aber – –
Man sieht aus dem Vorhergehenden, daß die konstitutionelle Bienenmonarchie auf die weibliche direkte Erbfolge gegründet ist. Das Prinzip der Sicherheit und der reinen Erhaltung des Stammes wiegt bei den Bienen vor, und da es im konstitutionellen Systeme vollkommen gleich ist, ob ein Mann, ein Weib, ein Greis oder ein Kind, ein Blödsinniger (nur kein aufgeweckter Kopf!) an der Spitze des Staates steht, so haben die Bienen die weibliche Erbfolge als die sicherste und direkteste gewählt. Der Vater
Carl Vogt: Untersuchungen über Thierstaaten. Literarische Anstalt, Frankfurt am Main 1851, Seite 99. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Untersuchungen_%C3%BCber_Thierstaaten-Carl_Vogt-1851.djvu/117&oldid=- (Version vom 1.8.2018)