wenn sie ihren Kindern den Thron übergeben muß. Aber dennoch kommt es nicht selten vor, daß sie stirbt oder auf gewaltsame Weise im Kampfe gegen fremde Eindringlinge umkommt. Hinterläßt die gestorbene Königin Eier, Würmer oder Puppen von Königinnen, so hat ihr Tod auf den Staat nicht den mindesten Einfluß. Die Arbeiten gehen ruhig fort in gewohnter Weise, keine Aenderung läßt sich spüren, nicht einmal eine Regentschaft wird eingesetzt. Die laufenden Geschäfte werden wie bisher besorgt und die erste Prinzessin, welche die Zelle verläßt, als Königin begrüßt.
Anders aber verhält es sich, wenn die Gestorbene keine direkte Nachkommenschaft hinterläßt, wenn sie z. B. in der Periode starb, in welcher sie Arbeitereier legte. Die Krone sinkt dann an die Volkssouveränität zurück – die Arbeiter disponiren aus freier Wahl über sie. Zu der Höhe republikanischer Ideen können sich auch in solchen Fällen die Bienen-Proletarier nicht aufschwingen – ihr Gehirn sondert nur monarchische Gedanken ab – ihre Organisation macht es ihnen unmöglich, sich von dem konstitutionellen Systeme zu entfernen[1]. Vielleicht auch werden sie von irgend einer altersschwach gewordenen Biene überredet, daß eine Königin die beste Republik sei. Sie wählen eine neue Königin. Aber sie sind weit entfernt, zu glauben, daß
- ↑ Sollte etwa die Organisation der Deutschen ebenfalls das konstitutionelle System als notwendige Konsequenz bedingen? Herr Dahlmann scheint dieß anzunehmen. Leider ist er nicht Physiologe genug, um den Beweis führen zu können für seine Behauptung, und das Gebahren der Deutschen in Nordamerika möchte eher auf die Annahme führen, daß die ursprünglich republikanische Organisation derselben durch konstitutionelle Kartoffelnahrung in Deutschland sekundär verändert werde.
Carl Vogt: Untersuchungen über Thierstaaten. Literarische Anstalt, Frankfurt am Main 1851, Seite 101. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Untersuchungen_%C3%BCber_Thierstaaten-Carl_Vogt-1851.djvu/119&oldid=- (Version vom 1.8.2018)