Die spezifische schwarz-gelbe Färbung der österreichischen Jesuitenidee spiegelt sich am reinsten in dem kaiserlichen Historiographen Hurter, dem Antistes von Schaffhausen. Das blau-weiße Bavarenthum endlich duftet sein kostbarstes Bierarom durch das Gefäß des Staatsrechtslehrers Bluntschli aus Zürich aus, dem die allgemeine Zeitung neulich sogar einen ihrer eindringlichsten Weltartikel widmete. Ich bin untröstlich, mit diesem Athleten von der Isar nicht völlig gleicher Meinung zu sein. Man weiß aus Fallmerayer’s Beispiel, was es heißt, mit den Ringeisen und ihrem Gelichter Kirschen zu essen. Sie werfen mit den Steinen. Pfordten, vergieb mir! Ich kann nicht anders! Als Herr Bluntschli noch an den Ufern der blauen Limmat in den Fußstapfen des berüchtigten Propheten Rohmer wandelte, ein begeisterter Jünger und Apostel der neuen Weltwissenschaft, da schrieb er ein Buch über die Physiologie und Psychologie des Staates, in dem er jedem Organe seinen richtigen Platz, jedem Systeme seine gehörige Stelle anwies. Denn er ging von dem Grundsatze aus, daß der Staat als Collektivbegriff aller Menschen, gleichsam der aufgelöste Mensch sei und daß der staatliche Organismus die Organe, Theile und Systeme, aus denen der Mensch aufgebaut sei, ebenfalls in sich tragen müsse, wenn er anders lebensfähig sein solle. Und wie denn unzweifelhaft gewisse Organe, von denen man in anständiger Gesellschaft nicht sprechen darf, auf das Leben des menschlichen Einzelorganismus den größten Einfluß üben, so mußte auch ein ähnlicher Repulator oder Pertubator des staatlichen Organismus gefunden werden. Deßhalb und nicht aus irgend einem frivolen Grunde, (denn Frivolität ist dieser Säule des Conservatismus an der Isar fremd,) beschäftigte sich auch Herr Bluntschli weitläufig
Carl Vogt: Untersuchungen über Thierstaaten. Literarische Anstalt, Frankfurt am Main 1851, Seite 243. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Untersuchungen_%C3%BCber_Thierstaaten-Carl_Vogt-1851.djvu/265&oldid=- (Version vom 1.8.2018)