Seite:Verordnungen (Journal von und für Franken, Band 1, 3).pdf/14

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Diverse: Verordnungen

Erinnern von dem Schuldner nichts sollten bekommen können, solchen bey seinem vorgesetzten Amte dieserhalben zu belangen. Sollten sie auch da unnöthig herumgezogen und ihnen nicht zu rechter Zeit zur Zahlung verholfen werden, so haben sie solches durch ihrer Pfleegbefohlnen vorgesetzte Amts-Behörde, falls aber diese dasjenige Amt selbst seyn sollte, das den Schuldner nicht zur Zahlung anhalten will, es unmittelbar selbsten bey Hochfürstl. Regierung I. Sen. anzuzeigen, damit man ihnen hiezu behülflich seyn könne.

.

 10) Sollen die Vormündere nie mehr Geld in Handen behalten, als sie zu Bestreitung der für die Pupillen nöthigen Ausgaben brauchen, vielmehr solches, damit es nicht müßig daliege, binnen Monats-Frist auf die obangezeigte Art anzulegen bemüht seyn. Sollten sie nun solches alles eifrigen Bestrebens ohnerachtet dennoch nicht mit hinlänglicher Sicherheit unterbringen können, so haben sie dem Amte die gleichbaldige Anzeige hievon zu machen, und zu sagen, wie viel entbehrliches Geld sie vorräthig haben, durch welches sonach weiterer Bericht erstattet, und die Sache so eingeleitet werden wird, daß diese Gelder wo möglich bey Hochfürstl. Rennthey zu 4 pro Cent oder inzwischen wenigstens bey der Hofbanco angelegt werden können. Auf gleiche Weise muß auch die Anzeige beym Amt geschehen, wenn es erforderlich wäre die bey ersagt Hochfürstl. Rennthey stehenden Gelder aufzukünden. Auch sind die bißher so häufig unsicher ausstehenden Vormundschaftlichen

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 326. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_1,_3).pdf/14&oldid=- (Version vom 11.8.2016)