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Diverse: Verordnungen

Capitalien wo möglich aufzukünden und sicherer unterzubringen.

 Weiters sollen die Vormünder

 11) ihre Vormunds-Rechnungen alljährlich richtig bey Amt ablegen, und durch ihre Schuld die befohlne jährliche Einsendung derselben nicht aufhalten; Sollte aber das Amt solche wider Verhoffen nicht abhören wollen, so haben sie sogleich hiervon ihre unmittelbare Anzeige an Hochfürstliche Regierung I. Sen. zu machen, damit man deren Abhör von dorther beschleunigen könne. Bey der Rechnungs-Ablegung selbsten aber haben selbige

 12) hauptsächlich darauf zu sehen, daß sie alle Ausgab und die der Bescheinigung allenfalls benöthigten Einnahms-Posten mit Belegen, Zetteln und Quittungen ordentlich bescheinigen können, da man ihnen keinen unbescheinigten Posten paßiren laßen wird. Sollten nun

 13) die Vormündere oder Pfleger vermüßiget seyn, im Nahmen ihrer Pfleegbefohlnen jemanden gerichtlich zu belangen oder einem andern Proceße mit beyzutretten, so sollen sie hiervon allemal die Anzeige bey Amte machen, welches sonach seinen weitern Bericht deswegen erstattet, gestalten in Zukunft kein Proceß mehr angefangen werden darf, ohne vorher die Obervormundschafftliche Erlaubniß hierzu erhalten zu haben. Thun es die Vormündere doch, so sind alle gepflogene Verhandlungen ohnehin nichtig, sie aber müßen alle Kosten die für die Pupillen und deren

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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 327. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_1,_3).pdf/15&oldid=- (Version vom 11.8.2016)