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Gegentheil hieraus erwachsen sind, alleine tragen. Eine Ausnahm hiervon ist: Wenn sie bloß Capital- und Zinnß-Forderungen einklagen, gegen die ihr Schuldner weiter nichts einzuwenden haben kann, und wobey es also zu keinem förmlichen Proceße kommt. In diesem Falle sollen die Vormündere auch ohne vorherige Obervormundschafftliche Erlaubniß ihre Klage anstellen dürfen; so wie aber die Schuld von dem Gegentheil widersprochen werden und die Sache also zu einem Proceß kommen sollte, so müßen sie durch das Amt ihre Anzeige an die Obervormundschafft davon machen laßen, und abwarten, ob man von dorther erlaube den Proceß anzugehn, bis zu welch einlangender Genehmigung sie nicht weiters in der Sache fortfahren dürfen. Kämen jedoch Fälle, da eine Klage schleunig angestellt werden muß, und keinen Aufschub leidet, so können und sollen zwar die Vormündere selbige unverweilt anstellen, sie müßen aber sogleich nachher die Anzeige auf obangeführte Art machen, und die Erlaubniß und Genehmigung hiezu nachhohlen, ohne welche sie gleichfalls nichts weiters in der Sache unternehmen dürfen. Werden hingegen sie im Nahmen ihrer Pflegbefohlnen verklagt, so können sie sich zwar ohne weiters auf die Klage einlaßen, doch müßen sie auch hiervon ihre Anzeige obberührtermaßen machen.

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 14) Erfolgt nun der richterliche Spruch und sie glauben ihre Pupillen dadurch verkürzt, so können sie zwar, damit nichts versäumt werde, sogleich und innerhalb 10. Tagen von der Publication

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 328. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_1,_3).pdf/16&oldid=- (Version vom 11.8.2016)