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reinen evangelischen Lehre bey uns unverfälscht erhalten und Jesus Christus im Lehr und Leben bis an das Ende der Tage verherrlicht werde, worzu die wachsame und pflichtmäßige Aufsicht der Oberhirten nicht wenig beytragen kann, wie wir zu geschehen uns verlassen. Datum, Bayreuth, den 24. Martii 1790.

Des Hochfürstl. Brandenburg-Culmbachischen Consistorii und Ehegerichts verordnete Praesident, Vice-Praesident, Räthe und Assessor.


3.
Bevollmächtigung des dirigirenden Fürstl. Brandenburgischen Ministers, Freyherrn von Hardenberg.

 Von Gottes Gnaden, Wir, Christian Friedrich Carl Alexander, Marggraf zu Brandenburg etc. etc. Fügen hiemit einem jeden dem es angeht überhaupt, besonders aber Unsern getreuen Lehnleuten und Unterthanen, Unsern Landes-Collegiis, Civil- Militair- Hof- und andern Bedienten geistlichen und weltlichen Unserer gesamten Lande hiemit zu wissen: Nachdeme Wir durch verschiedene wichtige Bewegungs-Gründe, besonders auch durch Unsre Gesundheits-Umstände, zu einer längern Abwesenheit und einer vielleicht weiten Entfernung aus Unsern Ländern veranlaßt werden, und Uns während derselben der sämtlichen Regierungs-Geschäfte, deren Wir Uns bisher mit dem redlichsten Eifer für das Beste Unsrer Uns anvertrauten Unterthanen angenommen, gänzlich zu entschlagen

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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 3. Raw, Nürnberg 1791, Seite 125. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_3,_1).pdf/8&oldid=- (Version vom 14.8.2016)