Seite:Vertrag nach entstandenem Auflauf zwischen dem Rathe zu Schweinfurt an einem, und dann der Gemeinde daselbst andern theils durch derselben Reichsamptmann und andere verordnete Kaiserliche Commissarien aufgericht.pdf/10

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Schuz, Schirm und in alle Begnadunge, damit die Stadt Schweinfurth von Römischen Kaisern und Königen löblich gefreiet ist, der dich darwider und darüber bemühet, und wider Recht und Billigkeit anfertigt, daß derselbig in die Poen darinnen verleibt, gefallen des Reichsfrieden gebrochen und seinen Hulden nimmer hat. Wir wollen auch hierin Röm. Kaiserl. Majestät unsern allergnädigsten Herrn vorbehalten haben, daß die durch sie oder einen jeglichen Amtmann des heiligen Reichs zu Schweinfurth, mit samt dem Rath daselbst diese Ordnung und Statuta, ändern, mehren wenigern oder beßern mögen nach Ihrem Gefallen, als oft die Nothdurft, solchs erheischen und bequemlich seyn wird, alles getreulich und ohne alles gefehrde, deß zu Urkund und wahren Bekenntnüß hant wir obgemeldten, Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, Georg von Schaumberg Ritter, Johann Volck Doctor als Amtmann des heiligen Reichs und verordnete Commissarien, und dann Wir Burgermeister und Rath von wegen unser und einer ganzen Gemeind zu Schweinfurth, unser Insiegel wißentlich an diesen Entscheid Statut und Ordnung laßen hangen, darunter wir Rath und Gemeind uns bey unsern Eiden und Ehren, die wir mit Hand gebenden Treuen, Hand in Hand dem hochgebohrnen Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelmen, Grafen und Herrn zu Henneberg unserm gnädigen Herrn anstatt und von wegen Kaiserl. Mai. unsers allergnädigsten Herrn und Amtmann hie zu Schweinfurth, auch dieser Sachen mit andern Commissariis gelobt und mit aufgehobenen Fingern leibliche