Seite:Vertrag nach entstandenem Auflauf zwischen dem Rathe zu Schweinfurt an einem, und dann der Gemeinde daselbst andern theils durch derselben Reichsamptmann und andere verordnete Kaiserliche Commissarien aufgericht.pdf/11

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gelerte Eide geschworen haben, vestiglich verbinden, alles das getreulich zu halten und zu vollziehen das von uns hierinnen vorschrieben und bewilligt ist, wollen auch für uns unsere Erben und Nachkommen, nimmermehr darwieder thun, handeln, schicken noch schaffen, zu handeln noch zu thun gestatten, für uns selbst oder Jemand anders von unsern wegen, wie das durch Menschen Sinn erdacht werden möchte, Getreulich, alle Gefährde, Arglist und Behelf, gänzlichen und gar ausgeschloßen und hindangesezt, des hant wir die Commissarien dieser Entschiede zween gleichs laut schreiben, Jedem Theil einen übergeben laßen, am Dienstag nach dem Sontag Trinitatis nach Christi unsers lieben Herrn Geburth funfzehen hundert und im vierzehenden Jahr[.]