Seite:Von einigen neuern Verordnungen und Anstalten in der Reichsstadt Windsheim.pdf/9

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welche nicht überschritten werden sollen, vestgesetzet hat, eine und die nemliche Person, zu Eludirung solcher Vorschrifft, viele Billets mit einerley Nummern, entweder bey einem oder mehrern Coll- und Sub-Collecteurs, deren zu manchem geringen Dorf drey, vier, auch fünf sich befinden, die in der umliegenden Gegend wie eine Kette zusammen hängen, ausgenommen haben; und dann, bey allen diesen und noch mehrern dahier nicht berührten Rucksichten, kein anderes Mittel übrig bleibet, als, nach Abmaas hiesiger Umstände, das vorhin erlassene Verbot nach seinem ganzen Umfang zu beharren: Als hat Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath sich bewogen gefunden, solches andurch zu erneuern, und weiters zu erläutern, und dahero in solcher Absicht zu verordnen und zu gebieten:

1.) Daß kein hiesiger Burger oder Unterthan, auch Schutzverwandter oder sonst Angehöriger, für irgend ein Lotto oder Wett-Comtoir eine Coll- oder Sub-Collecte annehmen oder führen solle;

2.) daß Niemand, weder von hiesigen Bürgern und Innwohnern aller und jeder Classen, in der Stadt, noch von denen Unterthanen, Angehörigen und Schutzverwandten auf dem Land, ohne einige Ausnahme oder Unterschied, weß Standes oder Würden solche seyen, und deren allerseits Ehe Gatten, Kinder und Hausgesinde, sich unterstehen solle, in irgend ein Lotto oder Wett-Comtoir einzulegen.