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Eindrücklich aber ist jedenfalls der ganze Bereich dieses Müllergewerbes, das von vorneherein den Reiz des Ursprünglichen, ja Unstädtischen hat. An den drei Wassergebieten der Teiche zeigt es sich uns, jede dieser Gruppen auf eigene Weise rechtlich gestaltet und als Anfangs- und Sammelpunkt von Leben ausgezeichnet.

Neben den normalen Wasserbetrieb tritt die Ergänzung der Roßmühle beim Barfüßerkloster und der Werkhofmühle, sowie einer, vielleicht in früheste Zeit zurückreichenden Windmühle in Kleinbasel.

Ursprünglich besorgten die Müller in Konkurrenz mit den Kornmessern Einkauf und Messen für ihre Kunden auf dem Kornmarkt. Sie sollten auf gute Qualität achten, nur um angemessenen Preis kaufen, „gemeine Leute“ für Arm wie Reich sein. Aber um die Mitte des XV. Jahrhunderts wurde ihnen diese Funktion genommen. Von jetzt an heißt es, daß sie den Kornmarkt „unbekümmert“ zu lassen haben, d. h. sie kommen auch jetzt noch regelmäßig auf den Markt, um den Leuten beim Kauf zu helfen und zu raten; aber sie dürfen keinem Dritten kaufen und sich selbst nur zum eigenen Gebrauch, nicht zum Weiterverkauf. Messen ist ihnen nur gestattet in den Häusern, wenn sie dort Korn vom Kasten zur Mühle holen.

Hier in der Mühle finden wir nun den Müller unter dem Reglement der Behörde, unter der Aufsicht der Müllerherren. Er ist ganz und gar eingeschränkt auf die Verarbeitung des ihm übergebenen Getreides; er darf kein Korn bauen, keinen Kornhandel treiben, kein Mehl verkaufen; genau vorgeschrieben ist ihm die zulässige Zahl seiner Haustiere, der Rosse, der Esel, vor Allem der Mastschweine, sogar der Hühner und Gänse. Die Einrichtung des Mühlwerkes wird angeordnet, der Mahllohn festgesetzt, Mehlprobe gemacht. Alles dies zu Vermeidung von Nebennutzen und Untreue und zu Sicherung der Kunden, zu Einschränkung einer Konkurrenz der Müller auf dem Fleischmarkte, außerdem zu Sicherung des städtischen Steueranspruchs.

Diese Steuer, das Korn- oder Mühleungeld, traf die innerste Stelle des Verkehrs. Sie wurde nicht erhoben vom Kornkauf, auch nicht vom Mehlhandel, sondern von der Übergabe des Getreides in die Mühle, und entrichtet durch den das Getreide in die Mühle Gebenden.

Das Mühleungeld war neben dem Weinungeld die älteste Steuer und die Haupteinnahme der Stadt, seine Entrichtung eine der Prinzipalpflichten des Bürgers. Nicht ohne Weiteres, so daß der Rat im XIV. Jahrhundert sich wiederholt den Konsens des Bischofs zur Ungelderhebung geben ließ. Dann aber nicht mehr, und was Bischof Johann 1466 dagegen einwendete, verhallte als kraftloser Protest.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 431. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/452&oldid=- (Version vom 10.11.2016)