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in den unter Bischof Caspar aufgestellten Listen. Das Archiv des Rates bewahrt vom Pfandbrief von 1424 nicht das Original, sondern nur eine Kopie. Mit Ausnahme der ersten Jahre nach 1424 ist nirgends eine Wahl des Oberstzunftmeisters durch den Rat bezeugt, wohl aber mit aller Deutlichkeit die Wahl durch den Bischof; z. B. in der Deduktion Durlachs bei den Akten des Prozesses mit Caspar (Bistum Basel B. 2). Beschluß von 1485. Erkb I, 50v. S. 225. Ratserneuerung. Beschreibungen der Zeremonie: in der Ratsordnung: Ratsbücher K. 23. fol. 2 f. Aus der Zeit Caspars: Bischöfl. Archiv XIII, No. 49. 82. Von 1517 in Brilingers Ceremoniale fol. 46 (nach einer in Karlsruhe liegenden Ausfertigung gedruckt in ZG0. XX, 50). Von ca. 1530: BChr. VI, 307. Von Wurstisen in Beitr. XII, 473. Vgl. auch die jährlichen Posten im WAB. Pferde der vier Amtleute. BChr. VI, 308. Tr. IV, 9. V, 347. Versammlung der Gemeinde auf dem Münsterplatz. Eine der Beschwerden Johanns von Venningen war, daß die Gemeinde sich nicht zahlreich auf Burg einfinde, ja daß nicht einmal alle Glieder des Rates kämen. Der Rat gab dies zu, entschuldigte es aber damit, daß die Leute zu dieser Zeit meist im Gottesdienst seien: Stöcklin 68. Wie eindrücklich das Bild auch Fremden war, zeigt Concilium VI, 181. Daß die Wahl der Kieser im Fabrikhause geschehen sei, sagt BChr. VI, 309; danach Wurstisen in Beitr. XII, 474. Freiheitsbrief. Die „goldne bull“ der Stadt das von Kaiser Sigmund erteilte Privileg: BChr. V, 230. BUB. VI, 3417. Der Ausdruck „guldin bull“ = Stadtprivileg de non evocando: Urfehdenbuch IV, 140. Eid der Kieser. Tr. III, 470. Eidbuch fol. 1. Mit einer Aenderung von 1428 ebenda auf der Rückseite des vordern Deckels. Auch im Ratsbuch M. I. S. 226. Goldenes Kreuz. BChr. V, 84, Anm. 7. Eidesleistung. Ursprünglich lautet der Eid: „unserm hern von Basel, unseren herren den tumherren, den gotzhusdienstlüten und den burgern gemeinlich usw.“ beholfen zu sein. So in Tr. III, 470, Rotes Buch fol. 255 und Eidbuch fol. 1. 1428 werden die Worte „unsern herren den tumherren, den gotzhusdienstlüten“ ersetzt durch „sinem gotzhuse“: Eidbuch Rückseite des Vorderdeckels. Sodann auch Ratsbuch M. 1 und Bischöfl. Archiv XIII, No. 82. Wohl auf diese Aenderung von 1428 bezieht sich die Beschwerde Johanns von Venningen (Stöcklin 68, No. 15). Bei Tr. III, 470 auch ein gegenseitiger Eid des Bischofs und der Räte auf die Handfeste, nach deren Ablesung geleistet. Teilnahme des Bischofs. Räte und Beamte B. 1. (Schreiben Caspars von 1499, Mitt. nach Barnabas). Verhandlung mit Caspar wegen dessen Prätensionen 1485: Oeffnungsb. VI, 84v. Vgl. auch diese Gesch. I, 278. BChr. V, 83. 100. Bei schlechtem Wetter vollzog sich die Zeremonie vor dem Thron im Kreuzgang: Urstisii epit. 112. 1391 geschah sie in der Mücke: BChr. V, 38. Einführung des Rates. WAB. s. auch Ryff in Beitr. XIII, 19. Ratseide. Eidbuch fol. 1. 20. 35. 63. Schwörtage. Rufb. I, 4v. 24. 100v. 126v. II, 4v 42. S. 227. Schwören der Stubenherren u. A. Verzeichnisse dieser Schwörenden im Leistungsbuch II, z. B. : 49, 69v. 77v. 81v. Ein Verzeichnis von 1473 (Edele, Hintersassen, Freiheiten usw.) Verfassung D. 3. Bestrafung des Junkers Veltin Murer, weil er den Jahreid nicht geschworen hat; er muß eine Mark Silbers zahlen: Ratsbuch N. 11, fol. 95. So bestimmte die Ordnung von 1410: wer den Jareid nit schwört, muß eine Mark zahlen: Ratsbuch K. 4, fol. 10. Rufbuch I, 126v. Eid der Zünfte. Verfassung D. 1. Ryff in

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 553. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/574&oldid=- (Version vom 17.8.2017)