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Wiener Konkordates von 1448, das dem Papste die in den ungeraden Monaten zur Erledigung kommenden Benefizien und diejenigen der an der Kurie sterbenden Kleriker zuwies, sowie einer speziellen Reservation des Papstes Nicolaus von 1449. Diesen Bestimmungen gegenüber sucht das Domkapitel seine Qualität und den Grundsatz der Ausschließlichkeit zu sichern. Daher die frische Ordnung der Ahnenproben, die Forderung persönlicher Vorstellung und Bezeugung, die Erneuerung des Statuts über Exklusion der Basler. Auch die Bestimmung des Statuts von 1516, die das Studium speziell an der Universität Rom für die Kanoniker ausschließt, will den Einfluß des Papstes hemmen; denn wer dort studierte, konnte dort sterben oder resignieren und damit Anlaß zu einer päpstlichen Ernennung geben. Jedenfalls handelte es sich bei den Provisionen dieser letzten Jahrzehnte wenig mehr um fremde Figuren, vielmehr meist um Eingeborne, um Söhne des Diözesanadels oder benachbarter Familien. Einzelne Anstößigkeiten ereigneten sich natürlich auch jetzt noch – die Providierung des nur neunzehnjährigen Caspar zu Rhein 1452, der Handel mit Volpert von Ders, Venningen und Flachsland über den Dekanat 1454 f., die doppelte Verleihung der Custodie an zu Rhein und Eptingen 1457 –, aber im Ganzen handelten die Päpste nicht mehr nur irgend einem Empfohlenen zu Liebe, sondern zogen die Verhältnisse, das Mögliche und das Annehmbare in Betracht; es hatte dies zur Folge, daß die Providierten jetzt wohl alle in das Kapitel eintraten und ihre Pfründen erhielten. 1511 und 1512 versuchte der Rat allerdings, vom Papst Julius die Abtretung des in den Papstmonaten ihm zustehenden Wahlrechtes zu erlangen und damit das Statut über Ausschluß der Basler zum Teil illusorisch zu machen; aber das Domkapitel erhob sich dagegen, und Julius trat sein Recht nicht ab. Der Rat riß dieses dann durch Beschluß von 1525 an sich.


Das Domkapitel umfaßte seit dem XIII. Jahrhundert vierundzwanzig Pfründen; daß um die Mitte des XV. Jahrhunderts fünf hievon als Doktoralpfründen ausgeschieden und einem Spezialrecht unterworfen wurden, ist gesagt worden.

Aber dieses Kollegium der vierundzwanzig bepfründeten Herren sehen wir nie vollständig vor uns. Weder im hohen Chore des Münsters noch im Kapitelsaale. Listen mit der Prätension, das ganze vorhandene Kapitel vorzuführen, finden sich häufig, bei Wahlen, Erlaß von Statuten, Erteilung von Handfesten usw. Sie enthalten elf Namen (1309, 1396, 1469), zwölf (1401, 1425, 1466), dreizehn (1395, 1516, 1517, 1525), fünfzehn (1494),

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 654. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/133&oldid=- (Version vom 4.8.2020)