Seite:Wackernagel Geschichte der Stadt Basel Band 2,2.pdf/137

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Bischof für die nichtstädtischen Kleriker der Diözese geschieht. Dem entspricht, daß Domherren und Chorpfaffen auf Burg nur mit Erlaubnis des Dekans geharnischt im Stadtgebiet herumgehen dürfen, andere Geistliche der Stadt nur mit Erlaubnis des Archidiakons.


Für die Zusammenkünfte des Domkapitels war in alter Zeit der Raum im Kreuzgange vor der Niklauskapelle bestimmt; später, noch im XIV. Jahrhundert, trat an dessen Stelle der über dieser Kapelle liegende Saal, das capitulum, zu dem auf einer Treppe aus dem Chore des Münsters hinaufgestiegen werden konnte. Zur Winterszeit dagegen benützte das Kapitel statt dieses kalten Saales die untere Rheinstube im Fabrikhause neben der Pfalz.

Die Wohnungen der Kanoniker sind vielfach nicht nachzuweisen. Hie und da zeigt sich uns einer dieser Herren irgendwo in der Stadt ansässig, z. B. Oswald Egglin 1400 im Hause zum roten Fahnen an der Freienstraße. Er scheint da zur Miete gewohnt zu haben, was auch bei andern Domherren geschehen sein wird. Einzelne hatten wohl auch Quartier im Haus ihrer Familie oder im eigenen Hause.

Einen abgeschlossenen Zustand dagegen finden wir in den beim Münster gelegenen und dem Domstift gehörenden eigentlichen Domherrenhäusern, den curie canonicales oder prebendales. Bei vierundzwanzig Präbenden sind vierzehn solcher Kurien zu zählen. Ihre Bestimmung und Verwendung ist in der Regel unveränderlich; nur vereinzelt kommen Abweichungen vor, z. B. beim Reinacherhof, den Hartung Münch als Domherr besessen hatte und nach seiner Wahl zum Bischof zu bewohnen fortfuhr, oder beim Falkensteinerhof und St. Vincenzenhof, die zwischenhinein an Laien oder an Domkapläne überlassen wurden. Die Kurien waren Eigentum des Hochstifts. Die Verfügung über sie stand ursprünglich dem Bischof, seit 1296 dem Domkapitel zu, und dieses „verkaufte“ sie, aber nur auf Lebenszeit, zu Leibgedingsrecht. Der Inhaber konnte die Kurie einem Dritten, aber nur auch einem Domherrn oder Chorpriester, und zwar zinslos, weiterleihen. Auch letztwillig mochte er sie einem Kollegen bestimmen; unterließ er dies, so fiel sie an das Kapitel zurück, das sie zu gleichem Rechte und möglichst teuer an den jeweilen längstresidierenden Domherrn gab. In beiden Fällen wurde ein Geldbetrag zur Stiftung einer Jahrzeit für den frühern Inhaber ausgeschieden und die Kurie damit belastet. Der Inhaber war zum Unterhalt und wo nötig zum Wiederaufbau des Hauses verpflichtet; bei Baustreitigkeiten war er der Vertreter; er hatte die Befugnis, die Kurie mit Renten

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 658. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/137&oldid=- (Version vom 4.8.2020)