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zu stellen, den guten Mönch für den wahren und vollkommenen Christen zu halten. Aber so überzeugt man auch sein mußte von der stärker bindenden, das ganze Leben ergreifenden Gewalt des Klosters, von der unvergleichlich schwereren Last dieser Gelübde, – sodaß z. B. der Domkaplan Fatzman sagen konnte: wo ein Weltpriester etwas gelobt gegen Gott oder die Welt, so hats ein Mönch zwiefältig geloben müssen, – und so unbestreitbar die Klosterleute im Durchschnitte den Klerikern an Gelehrsamkeit überlegen waren, so unnütz erschien doch das Leben hinter den Klostermauern. Unnütz für das gemeine Wesen. Als Heynlin in die Karthause ging, wurde er bitter getadelt, daß er die Kanzel verlasse und Mönch werde; „er hätte nützer mit predigen mögen sin“. So redete man, weil es sich um einen Mann wie Heynlin und um die Karthause handelte, der man schon bei ihrem Entstehen in Basel vorgeworfen, daß ihre Brüder Niemandem dienten als sich selbst. Andere Klosterleute mochten allerdings mit Predigen Beichtehören usw. eine utilitas wenigstens äußerlich erweisen, handelten aber damit dem eigentlichen Begriffe des Klosters zuwider.

Der Mönch konnte glauben, durch das Mönchsein für das eigene und der Seinigen Seelenheil zu sorgen. Aber der Stadt und der Welt, auch der Kirche, ging er verloren.

Vor Allem haben wir uns die Bedeutung der Exemtion dieser Klöster von aller lokalen richterlichen Gewalt klar zu machen. Die eximierten Klöster waren der Hoheit und Jurisdiktion des Basler und des Konstanzer Bischofs entzogen; sie waren befreit von der Entrichtung der Zehnten Steuern Subsidien usw.; Delikte von Klosterleuten zu bestrafen war nicht Sache des Bischofs sondern des Ordens, und auch dem Papste gegenüber konnte ein Kloster, z. B. die Karthause 1513, geltend machen, dah es seiner Macht entzogen und nur dem Orden untertan sei, daher auch die päpstlichen Kollekten nicht zu entrichten habe.

Dazu nun die Sonderstellung innerhalb der Stadtmauer, die den Häuptern des Gemeinwesens und seinen Bürgern zu denken geben mochte. Dieser Grundbesitz, diese allverbreiteten Zinsrechte, dies unaufhörliche Übergehen von Geld und Gut in die Klostergewalt, das Verschwinden von Erbtöchtern und das Erlöschen ganzer Familien im Kloster, wie der von Embrach im Klingental, der zum Wind und der Tagstern im Predigerkloster, der elsässischen Adelsfamilien von Sulzmatt und von Karspach im Klarakloster usw. Die Klöster mochten Bürger heißen und waren doch unstädtische fremde Gemeinschaften. Dem Schutze des Rates stellten sie ihre apostolischen und kaiserlichen Schutzbriefe entgegen, der Kastvogtei des Rates Kastvogteiprätensionen

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 682. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/161&oldid=- (Version vom 4.8.2020)