Seite:Wackernagel Geschichte der Stadt Basel Band 2,2.pdf/179

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

und Munterkeit bleiben, um ihr Vermögen arbeiten und sich regen zu lassen, um Prozesse zu führen u. s. f. Sachlich dasselbe, wenn auch in Betrag und Umfang dürftiger, erscheint in männlichen Konventen. Predigermönche erwerben Häuser und Zinsrechte oder machen große Vergabungen; der Augustinermönch Heinrich Falkner ist Eigentümer mehrerer Liegenschaften in Kleinbasel; unter den Geldgebern des Rates stehen neben jenen Klosterdamen auch die Prediger Klaus Efringer 1395 und Wilmins Sohn 1411, der Barfüßer Klaus von Bopfingen 1396, der Leonhardschorherr Peter Billung 1414, während der Leonhardschorherr Klaus Grimm 1375 Kreditor der Stadt Biel ist.

Bisweilen wird auch eine Erbfähigkeit der Klosterleute behauptet. Die Prediger z. B. berufen sich hiefür auf die Bulle Gregors XI. vom 1. April 1375; 1419 wollen zwei Klingentalerinnen die als Domfrau zu Säckingen gestorbene Dorothea von Tierstein beerben. Auch die häufigen Verzichte von Klostervorstehern auf die einzelnen Insassen künftig noch zufallenden Erbschaften beweisen, daß die Klöster mit der Erbfähigkeit des Einzelnen ihre eigene Succession verfechten. Doch steht solcher Anschauung eine konstante Praxis der städtischen Behörden entgegen. Wiederholt wird vom Stadtgericht erkannt, daß insbesondere die Mendikanten nie ein Erbe angesprochen noch mit Recht erlangt hätten, außer im Fall einer bei ihrem Eintritt getroffenen, das Gegenteil bedingenden Abrede. Auch der bischöfliche Kanzler Heidelbeck anerkennt 1461, daß dies Recht zu Basel sei, und in gleicher Weise lassen sich 1476 die Juristen Peter von Andlau, Matthäus Müller, Georg Bernolt und Johannes Durlach vernehmen: Mönche und Klosterfrauen seien allerdings erbfähig, aber nicht alle; sondern die Klöster der Bettelorden würden durch unvordenkliche Gewohnheit von Erbschaften abgedrängt, und lasse man sie nicht zu Erbe kommen. Auf diesem Rechtssatze, den der Rat z. B. 1521 den danach fragenden Straßburgern mitteilt, ruht die Behandlung solcher Erbansprachen (der gewesenen Steinenklosternonne Brigitta Waltenheim 1439, des Predigers Heinrich Herr 1487, des Augustiners Johannes Wecker 1503) sowie das Vorgehen des Rates 1462 wider die Klarissen, die das Erbe der ertrunkenen Frau von Eptingen für deren bei ihnen eingeklosterte Tochter erster Ehe, Elisabeth zum Schiff, ansprechen.

Nur konsequent ist, daß eigentums- und erwerbsfähige Klosterleute auch zu testieren vermögen. Aber der Orden setzt ihnen hiebei Schranken. Sie sollen ihr Gut nur innerhalb ihres Klosters vererben können, konform mit der auch vom Rate der Stadt gelegentlich aufgestellten Regel: wie kein

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 700. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/179&oldid=- (Version vom 4.8.2020)