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Klostermensch in sein Kloster erben kann d. h. erbfähig ist, so wenig kann ihn Jemand wieder heraus beerben. Was wir demnach an Testamenten von Mönchen und Nonnen zu sehen bekommen, lautet durchweg zu Gunsten einzelner Brüder oder Schwestern, bestimmter Jahrzeiten oder dgl. desselben Klosters. Auch geschehen diese Verfügungen stets mit Bewilligung eines Vertreters des Ordens oder unter Assistenz des Beichtvaters. Speziell das Klingental gibt uns auch hier wieder eine Fülle von Zeugnissen; unaufhörlich ist von diesen Testamenten der Nonnen die Rede, von den Zinsen, dem Hausrat, den Kleidern, den Bechern usw., die sie einander legieren. Es ist „altes Herkommen, daß eine jede Klosterfrau ihres zeitlichen Guts halb ein Testament aufrichtet; solches geschieht vor dem Beichtvater, der Äbtisse und der Priorin, und wird nie eine weltliche Person dazu genommen: doch hat man nie einer Klosterfrau bewilligt, irgend welchen Personen außerhalb des Klosters etwas zu vermachen“.

Immer und überall herrscht das, was letztes Ziel aller Neigungen Kräfte und Gaben, aber auch des in diesen Mönch- und Nonnenvermögen beschlossenen Geldes ist: das Kloster selbst. Beerbung des einzelnen Religiosen durch sein Kloster ist das Normale. Die Regel dieses Erbrechtes ist unzählige Male bezeugt und weist uns den Weg, auf dem alter Familienreichtum schließlich Klostergut wird, ganze Familienarchive in die Schränke und Schubladen klösterlicher Sakristeien gelangen. Nicht immer ohne Widerstand von Beteiligten; die Verträge des Peter zum Wind 1436, der zum Angen 1437, des Henman Offenburg 1454 mit Klingental schließen zum Teil langdauernde Streitigkeiten damit, daß sich das Kloster zu einer Abfindung herbeiläßt. Grundsätzlich ist doch das Recht auf seiner Seite, und selbst das städtische Schultheißengericht anerkennt 1460 im Prozesse des Andreas von Walpach, daß „ergebene Klosterfrauen niemals durch einen Andern beerbt werden sollen als durch Priorin und Konvent ihres Klosters“.

Soll das Kloster nicht erben, so ist hiezu eine bestimmte Abrede im einzelnen Falle vonnöten. Aber auch dann noch bleibt das Kloster erbberechtigt für solche Teile des Gutes, die der verstorbene Religiose durch Innehaben eines klösterlichen Amtes „erspart und erobert“ hat. Diese sollen, wie Bürgermeister und Rat 1422 bestimmen, nicht mit dem Übrigen an die Erben gehen, sondern dem Kloster zufallen.


Zur strengen und fertigen Gestalt des Klosters fügte eine religiös erregte Zeit noch andere Möglichkeiten des der Welt entsagenden und diese

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 701. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/180&oldid=- (Version vom 4.8.2020)