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den Bezug von Chrisma und heiligem Oel sich immer an den entlegenen Bischof zu Konstanz wenden mußten; 1447 erlangten sie vom Konzil die Vollmacht, für alle diese Dinge den Basler Bischof zu gebrauchen, und 1450 wurde auch dem Klingental bewilligt, daß die Konfirmation seiner jungen Schwestern durch den Basler Vikar geschehen könne.

Da Kleinbasel vielfach „durch Priester, die im Basler Bistum gelehrt worden, unterwiesen und erzogen“ wurde, auch Volk und Geistlichkeit der beiden Städte sich unaufhörlich in Gottesdiensten Prozessionen usw. zusammenfanden, waren die Verschiedenheiten der links und rechts vom Rheine geltenden Meßliturgie, des Ritus, des Kalenders störend und lästig. Man strebte nach Vereinigung auch auf diesem Gebiete. Daher z. B. 1484 bei der Stiftung einer Psalterlektion am heiligen Grabe zu St. Theodor ausdrücklich bestimmt wurde, daß gelesen werden solle „in allem ton und wise wie in u. f. Münster zu Basel“ und der neugewählte Leutpriester Wishor 1507 der Gemeinde versprechen mußte, die Basler Gesangbücher zu verwenden. Aber noch 1512 wurde in Kleinbasel der 24., in Großbasel der 25. Februar als Mathiastag gefeiert. Erst im Januar 1517 kam es zu einer grundsätzlichen und umfassenden Ordnung dieser Dinge, indem der Legat Ennius auf Begehren der Kleinbasler den im Basler Münster geltenden ordo ritus et modus auch für die Kleinbasler Kirchen maßgebend erklärte.


Der Rhein war in Basel nicht nur Bistümer-, sondern auch Erzbistümergrenze. Besançon und Mainz trafen sich hier. Doch erscheint der Metropolit von Besançon selten in den Basler Angelegenheiten. Höchstens läßt er sich bei Konfirmation einer Bischofswahl vernehmen; am 3. September 1473 beim feierlichen Empfange Kaiser Friedrichs war Erzbischof Karl hier anwesend nicht als geistlicher Herr, sondern als Fürst des Reiches.


Aber in den Grenzen der Diözese war nicht beschlossen, was kirchliche Herrschaft in Basel hieß. Von der an kein Lokales gebundenen Macht der Orden ist schon die Rede gewesen; noch weiter hinauf, nach einer einzigen und zentralen Regierungsgewalt höchster Art, blickten Kirche und Stadt. Dies war der Papst in Rom und von 1309 an jahrzehntelang in Avignon.

Er herrschte auf Erden als Stellvertreter des himmlischen Christus; er war als Nachfolger des Apostelfürsten Petrus auf dem römischen Bischofsstuhle der alleinige Herr der Kirche. „Mit ausschließlichem Gesetzgebungsrechte, mit freier Dispensations- und Privilegiengewalt, mit oberster richterlicher Autorität, mit uneingeschränkter Regierungsmacht.“

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 718. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/197&oldid=- (Version vom 4.8.2020)