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seine Schranken auf Burg zitierte. Das ganze XV. Jahrhundert hindurch sehen wir dies Verfahren, hören wir die Beschwerden der Herrschaft Österreich oder einzelner, durch die Bannung von Angehörigen mitbetroffener Gemeinden. Noch 1507 trat der Rat energisch dafür ein und wahrte die Interessen seiner Bürger sowie das Recht desselben Gerichtshofes, den er zu Hause bekämpfte. Aber 1525 mußte er den Bauern seiner Landschaft zusagen, in Schuldsachen das geistliche Gericht nicht mehr gegen sie anwenden zu wollen; es solle nur noch für Ehesachen und rechte geistliche Sachen gebraucht werden.

Außer den Schultheißengerichten kam die städtische Spezialjurisdiktion des Fünferamtes in Betracht. Eine Befreiung von dieser scheint der Klerus zunächst nicht beansprucht zu haben; erst 1481 wurde auch hier ein Privileg geltend gemacht. Aber der Rat ließ sich dies nicht gefallen. „Wenn die Geistlichen Streit in Bausachen haben, so rufen sie die Fünfer an; wollen sie des Rechtes genießen, so ist billig, daß sie den Fünfern auch gehorsam seien.“

In Konkursen hatten die Forderungen von Geistlichen Rang zwischen solchen von Bürgern und Fremden.

Endlich ist noch daran zu erinnern, daß im Jahre 1472 der Rat wie für Prozesse Einheimischer mit Auswärtigen so auch für solche von Laien mit Klerikern eine Appellationsinstanz schuf. Die Absicht war, Appellationen nach auswärts zu verhindern und das Stadtgericht dem geistlichen Gerichte, das mit einem Instanzenzuge nach Besançon und Rom ausgestattet war, wenigstens für solche Prozesse gleich zu machen, bei denen nicht beide Parteien dem Rat untertan waren. Überdies richtete sich die Maßregel gegen die Präsumtion des Bischofs, Oberhof für das Schultheißengericht zu sein.

3. Drittes Vorrecht des Klerus war das Privilegium der persönlichen Immunität, der Befreiung von öffentlichen Pflichten und Lasten.

Schon das alte Bischofsrecht hatte die Zollfreiheit der Geistlichen statuiert.

Im städtischen Steuerrechte galt der Grundsatz, daß der Domstiftsklerus von jeder Steuer befreit, der übrige Klerus zur Entrichtung des Mühleungelds verpflichtet, von andern Steuern aber befreit war.

Die von der Übergabe des Getreides in die Mühle erhobene Abgabe, das Mühleungeld, galt als so wichtig, ja selbstverständlich und notwendig, daß Befreiungen von ihr kaum je zugestanden wurden; auch da nicht, wo sonst Einer Steuerfreiheit im Allgemeinen zugesichert erhielt. Der Rat hielt daher auch gegenüber dem Klerus an dieser Abgabe fest und erließ sie nur, wenn bestimmte Gründe eine Ausnahme rechtfertigten: 1383 dem Albankloster,

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 741. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/220&oldid=- (Version vom 4.8.2020)