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das sein Gericht an die Stadt abtrat, und 1463 dem Petersstift, dessen Kanonikate der Universität inkorporiert wurden. Außer diesen beiden Gemeinschaften und dem Domstift, dessen Befreiung in frühe Zeiten zurückreicht, waren vom Mühleungelde befreit die städtischen Armenhäuser und zur Hälfte das Kloster Wettingen, der Deutsche Orden und der Johanniterorden.

Die Verpflichtung des Klerus zum Mühleungeld scheint nie angefochten worden zu sein. Um so mehr gaben die übrigen städtischen Ungelder zu reden, die als umfassende Verkehrsabgaben, später als Vermögenssteuern usw. erhoben wurden. Öfters sehen wir den Rat solche Auflagen beschließen – 1317, 1351, 1366 – ohne die im alten Rechte begründete Zustimmung des Bischofs, was jeweilen dessen Protest und, wenn der Rat nicht nachgab, heftigsten Streit zur Folge hatte. Der Rat suchte sich daher entweder mit dem Bischof zu verständigen, was ihm auch wiederholt gelang – 1338, 1394, 1400 – und wobei mit der Erhebung einer Steuer überhaupt auch deren Ausdehnung auf den Klerus, stets mit Ausnahme des Domklerus (für dessen Pfrundgüter, nicht für persönliches Vermögen), 1338 für die Wochensteuer auch mit Ausnahme des Petersstifts, ihm zugestanden wurde. Oder aber der Rat verzichtete auf Besteuerung des Klerus. Dieser Verzicht wurde seit Beginn des XV. Jahrhunderts zur Regel, seit derselben Zeit also, in welcher der Rat stark genug geworden war, um seine allgemeinen Steuerbeschlüsse ohne Zustimmung des alten Stadtherrn fassen zu können. Dieser, der Bischof, ließ ihn dabei gewähren, und das Kirchenvolk blieb unbehelligt, dessen Besteuerung ohne die Geneigtheit des Bischofs ja doch nicht durchzuführen war. Selbst die Privilegien der Kaiser 1431 und 1488, Jedermann in Basel, geistlich wie weltlich, besteuern zu dürfen, konnten nichts nützen, wenn die Kirche nicht bereitwillig war.

Steuerfreiheit des Klerus war somit jetzt die Norm. Aber es kamen Ausnahmen vor. Schon zu Bischof Humberts Zeit verstand sich der Domklerus freiwillig dazu, das große Ungeld ebenfalls zu entrichten: die Kriegslasten der 1440er Jahre sodann nötigten den Rat erst zu einem Zwangsanleihen bei der Geistlichkeit, dann 1446 zu deren Besteuerung, und der Klerus, gleich der Stadt vom Kriege bedroht und durch sie vor dem Ärgsten beschützt, erhob keine Einrede, sondern zahlte. Als zwölf Jahre später die Finanzlage der Stadt eine außerordentliche Steuererhebung nötig machte, zog der Rat wiederum auch die Steuerkraft des Klerus heran, und dieser beteiligte sich auch jetzt wieder an dieser Rappensteuer, welche Leistung jedoch ausdrücklich als „Geschenk“ bezeichnet wurde. Von einer solchen „früntlichen bitte“ an die Geistlichkeit wurde auch anläßlich der Steuer von 1470 gesprochen;

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 742. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/221&oldid=- (Version vom 4.8.2020)