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Weise: durch Fuhrleistungen und Brotbacken bei Kriegen; durch Führen von Wasserfässern zur Brandstätte; durch Bereithaltung von Feuereimern. Vergütung leistete der Rat in solchen Fällen nur ausnahmsweise; denn die Meinung war, „daß die Klöster diesen Dienst tun sollen um alle die Dienste, so die Stadt ihnen durch das Jahr tut und von Tag zu Tag mit ihnen bekümmert ist“.

4. Dem Sonderwesen der Kirche im städtischen Leben entsprach endlich, daß die dem Gottesdienste geweihten Orte sowie die Wohnungen der Kleriker und der Ordenspersonen Freiheit von profanem Gebrauch und von weltlicher Steuer, einen höhern Frieden sowie ein Asylrecht besaßen.

Nur wenige Ausnahmen von dieser Immunität begegnen uns. Öffentliche Interessen führten dazu, auf dem Münster, auf der Martinskirche und auf der Kleinbasler Niklauskapelle städtische Hochwachen unterzubringen. Auch die Uhren dieser Kirchen waren zum Teil rein bürgerliche Werke, und überdies hatten die Glocken sämtlicher Kirchgebäude auch ihr weltliches Geläute, dienten der Regelung des Tagewerkes, dem Markte, der Polizei, dem Alarm. Solche Zusammenhänge erklären uns die Teilnahme des Rates am Ausbau des Münsterturmes 1488, seine Zahlungen an die Münsterglocken, und namentlich seine Aufwendungen für St. Martin. Der Turm dieser Kirche trug die Glocken, die den Rat zur Sitzung riefen, und die Stadt unterhielt außer Uhr und Stundenglocke auch den Turm selbst, ließ ihn malen und schmücken, den Helm erneuern usw. Aber auch an die Abhaltung der Großratssitzungen in den Klostersälen der Augustiner und der Prediger, an die Benützung der Kirchtüren für Anschläge aller Art ist zu erinnern.

Der städtischen Bauordnung gegenüber wird eine Privilegierung kirchlicher Gebäude nicht zu behaupten gewesen sein; doch vernehmen wir, daß 1501 über die Ausübung der Feuerschau in Pfaffenhäusern diskutiert wurde.

Deutlich und wiederholt aber ist ausgesprochen, daß in den Kirchen und Klöstern und in den Wohnungen der Geistlichen ein erhöhter, stärker geschützter Stadtfriede herrschte; wer an einem dieser Orte den Frieden brach, wurde ein Jahr länger verbannt als der auf offener Straße frevelte. Damit im Zusammenhange stand, daß in den Häusern von Klerikern auf Niemandes Klage Leute oder Güter arrestiert werden durften und Niemand außer dem Richter in ihnen einen Fliehenden suchen und festnehmen durfte. Die Kirchen und Klöster aber besaßen ein eigentliches Asylrecht.

Auf die besondere Ehre und Weihe dieser Orte und auf den ihnen eigenen höhern Frieden sich gründend diente das Asylrecht dem Bestreben der Kirche, einer grausamen Strafrechtspflege entgegen zu treten und die

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 744. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/223&oldid=- (Version vom 4.8.2020)