Seite:Wackernagel Geschichte der Stadt Basel Band 2,2.pdf/225

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

genügte auch die sorgfältige Bewachung nicht immer, sodaß z. B. die Brüder Bischoff 1482 aus dem Asyl zu St. Alban als Mönche verkleidet entwischen konnten. Aber diese Bewachung war das einzige Mittel, das der städtischen Justiz gegenüber dem Privileg der Kirche blieb; daher sich der Rat 1488 im Freiheitsbriefe Friedrichs dieses Recht ausdrücklich bestätigen und dokumentieren ließ.


Diese gesamte Privilegierung des Klerus hatte ihre stärkste Konzentration auf Burg. Ein Recht galt hier oben, das Zustände alter Bistumszeiten durch die Jahrhunderte weitertrug und festhielt und gegründet war auf das unvergleichliche Gefühl des an diesem einen Punkte gesammelten höchsten Kirchenwesens der Stadt.

Domherren und Domkapläne hatten als ordentlichen Richter den Domdekan. Die Domherren waren die einzigen Kleriker, die des Schwertrechts genossen. Domherren und Domkaplänen stand das Recht zu, in Stadtfriedenssachen die auf Verbannung lautende Strafe mit Geld zu leisten, was andre Kleriker nicht tun konnten. Domherren und Domkapläne waren von jeder Steuer befreit gleich dem Bischof, dem Weihbischof und dem Generalvikar. Auch vom Mühleungeld, zu dessen Entrichtung der übrige Klerus (mit wenigen Ausnahmen) verpflichtet war. Doch war diese Ungeldbefreiung nur Solchen gewährt, die für ihren eigenen Haushalt mahlen ließen, und erstreckte sich demnach bei den Domkaplänen nur auf ein Quantum von je sechs Viernzeln Getreide im Jahr. Daß in den Häusern der Domherren ein höherer Friede galt als draußen, stellte diese Wohnungen auf gleiche Linie mit denjenigen anderer Kleriker sowie der Bürger. Dasselbe tat die Vorschrift, daß in den Domkurien weder Menschen noch Güter mit Arrest belegt werden durften und der Fliehende eine Freistatt fand. Aber die im Jahre 1395 vorgenommene Aufhebung dieser Immunität der Bürgerhäuser für Fremde und Unzünftige erstreckte sich nicht auch auf die Domherrnhöfe; ihnen wurde, mit Ausnahme schwerer Verbrechen, die Immunität gelassen.

Diese Sonderstellung des Domklerus ist begreiflich. Aber wir sehen, daß sie auch für gewisse Gruppen von Laien galt.

Das sonst nur Geistlichen zustehende Gerichtsprivileg wurde auch für die adligen Inhaber der vier Hof- und Erbämter in Anspruch genommen; sie sollten nirgends zu Recht stehen als vor dem Bischof oder seinem Offizial.

Das weltliche Gesinde der Domherren wurde zur „Pfaffheit“ gerechnet und hatte dieselbe Stellung wie diese im Stadtfriedensrechte, wenn

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 746. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/225&oldid=- (Version vom 4.8.2020)