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es bei seinen Herren wohnte und aß, ehe- und zunftlos war; ordentlicher Richter auch dieser Leute war der Domdekan; auch sie sollten Schwertrecht, sowie Steuer- und Wachdienstfreiheit haben.

Aber solche Privilegien wurden überdies noch geltend gemacht für die Personale der Gerichtshöfe auf Burg und der Münsterbauhütte.

Die Schreiber, „die der vierer einer sind“, und die Büttel des geistlichen Gerichts hatten das Schwertrecht. Auch erklärten die Gerichtsbeamten, daß sie einzig vor ihrem Offizial zuständig seien, wogegen der Rat den Zwang seines Stadtgerichts wenigstens für alle Polizeivergehen der Kurialen, außer den im Bezirk des Gerichtshauses begangenen, behauptete. Aber am heftigsten und dauerndsten wurde über Steuer- und Dienstpflicht dieser Gerichtsbeamten gestritten. Die Befreiung der beiden Offiziale vom Mühleungeld freilich galt anstandslos; aber im Übrigen verlangten die Bischöfe immer wieder, daß die „Hofsverwandten“ gleich dem Domklerus aller städtischen Lasten frei sein sollten. Konsequent antwortete der Rat stets dasselbe: diese Schreiber seien zum Teil gar keine Kleriker, sondern Weltleute und Familienväter; sie haben Haus und Hof in Basel und genießen alle Vorteile an Brunnen Brücken Weg und Steg, so daß es nur billig sei, auch sie zur Steuer heranzuziehen. Es waren Argumente, die zum guten Teil auch dem Klerus gelten konnten; hier, angesichts des weltlichen Geschäftswesens dieser Beamten, hatten sie stärkere Kraft. In der Tat hielt die Stadt an der Steuerforderung fest, den Wach- und Kriegsdienst verlangte sie nur in Tagen der Not und Gefahr. Erst 1515 gelangte sie auch in diesem Punkte zur vollen Wahrung ihrer Rechte.

Auch die Bauhütte nahm auf ihre Weise Teil an diesen Vorrechten. Daß der Steinmetz Hans Dotzinger, der Parlier Peter Knebel, der Glockengießer Hans Peyer, der Goldschmied Rutenzwig für den Münsterbau arbeiteten, ohne zünftig zu sein, daß Hans von Thann dreiundzwanzig Gesellen zugleich am Münsterdachstuhl beschäftigte, zeigt die Freiheit dieses Betriebes auf Burg von den sonst geltenden Vorschriften der Stadtwirtschaftsordnung und des Gewerberechts. Ausdrücklich anerkannte der Rat, daß der Werkmeister des Domstifts der Zunftordnung zu Spinnwettern nicht unterworfen sein solle. Aber auch von der Steuerpflicht konnte der Werkmeister Hans von Nußdorf sich frei machen.

Endlich trat neben diese mannigfaltige persönliche Privilegierung noch ein Sonderrecht des Münstergebietes selbst. Zwar der höhere Friede, die Arrestfreiheit und die Freistatt der Domherrenhöfe waren nicht Vorrechte des Bereiches auf Burg, flossen nicht aus einer „Freiheit“ des Atriums.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 747. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/226&oldid=- (Version vom 4.8.2020)