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Vom Darleihen, das diesen verschiedenartigen Kapitalisten im innern täglichen Leben Basels zu tun gab, haben wir begreiflicherweise nur zufällige und vereinzelte Kunde. Um so mehr erfahren wir von den Leihen, deren Debitor die Stadt selbst war. Ihre Bücher zeigen uns die Größe dieser Verbindlichkeiten. Im Zeiträume von 1361—1501 wurde rund ein Viertel ihres ganzen Bedarfes durch Anleihen und zwar größtenteils bei Einwohnern selbst aufgebracht; zu Beginn des XV. Jahrhunderts erreichte die städtische Rentenschuld ein Viertel des Vermögens der gesamten Bürgerschaft.

Noch lebendiger aber wirkt, wie das Basler Geld von draußen her aufgesucht wurde. Aarau Freiburg i./U. Luzern Winterthur Rapperswil Thiengen Mainz Ulm machten hier Anleihen; in besonders starkem Maße tat dies Bern. Seine Basler Schulden begannen in den 1340er Jahren und dauerten dann durch Jahrzehnte hin. Kreditoren waren die Magstat Schliengen zur Sonnen Fröwler Stamler Buchbart zum Rosen u. A.; als Agenten und Zahlungsvermittler funktionierten hier der Wechsler Thomas von Binzen und der Kaufmann Herman Buchsman. Noch einmal, 1383, unter den Vorbereitungen zum Burgdorfer Kriege, kam es zu einer großen Geldaufnahme Berns in Basel, diesmal bei den Zscheckabürlin Billung Grieb u. A. Aber schon im Jahre darauf entschloß sich Bern zur Rückzahlung, und 1394 waren alle diese Schulden getilgt, „usgenomen zwey alte wip von Basel; denen was man schuldig lipding bi hundert guldin gelts, das man nit abgelösen kond, wie gern man es getan hette“.

Auch die Klöster Beinwil und Interlaken holten hier Geld.

Aber das geschichtlich Bedeutsamste waren die Schuldnerschaften der Fürsten und Herren; und von diesen Basler Darleihen vernehmen wir auch das Meiste.

Neben die Verpflichtung von Erben und Nachfolgern des Debitors oder die Sicherung durch Bürgen trat die Fundierung der Schuld. Bei den städtischen Anleihen als allgemeine Fundierung auf die Güter und Rechte der Stadt; wichtiger und im einzelnen Falle wirksamer war die spezielle Fundierung mittels Satzung, die Verpfändung mit sofortigem Übergange des Pfandobjekts in Gewere und Nutzung des Gläubigers.

Dabei konnte es sich um große Darleihensgeschäfte und die Dahingabe ganzer Herrschaften mit Land und Leuten handeln.

Es sind schwer verständliche Vorgänge. Aber so gut die Finanzwirtschaft des Landes mit der privaten Wirtschaft des Landesherrn nahezu identisch ist und die Privatschuld des Herrn zugleich den Charakter einer öffentlichen Schuld hat, so ist auch hier keine Scheidung. Hoheitsrechte

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 890. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/369&oldid=- (Version vom 4.8.2020)