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der betreffenden Pfarrgemeinde, wirkte hier von Anbeginn die Auffassung eines universalen Berufes. Die Universität entstand, um nicht nur dieser Stadt zu dienen, sondern auch dem was draußen lebte.

Die Gründung erhielt ihre Eigenart auch dadurch, daß sie so spät geschah. Diese neue Schule hatte es sofort mit der Last einer ungeheuren Tradition zu tun; wenn ihr die Rechte und Freiheiten der Universitäten Bologna Paris Köln Erfurt Wien usw. beschert wurden, so waren ihr damit auch ebensoviele große Vorbilder und Ziele gezeigt. Um so größer war aber auch die Bestimmtheit und Sicherheit des Handelns und um so höher dürfen wir den Mut einschätzen, mit dem das kleine Gemeinwesen die Aufgabe ergriff und in einem gewaltigen Komplex geistiger Tätigkeit auch für sich einen Platz verlangte.

In der äußern Existenz dieser Universität war aber das durchaus Herrschende ihre Beziehung zur Stadt Basel. Eine Beziehung, die sich sowohl in Gegensatz und Exemtion äußerte, als in unmittelbarer Leitung durch die städtischen Behörden.

Papst Pius hatte in seinem Stiftungsbrief der Basler Universität nur ganz allgemein die Freiheiten und die Autonomie verliehen, deren die hohe Schule Bologna genoß. Die rechtlich schlüssige und wirksame Verbriefung dieses Privilegiertseins aber wurde erst durch den Freiheitsbrief des Rates vom 28. Mai 1460 gegeben, dem die Universität durch ihre Gegenerklärung vom 6. September 1460 antwortete. So entstanden „der hohen Schule Freiheiten“, die seitdem galten und, zum ersten Male am 21. September 1460 verkündet, jährlich durch Verlesung bei der Ratserneuerung sowie durch eidliche Verpflichtung des Rates und der Bürgerschaft bekräftigt wurden. Sie schufen ein neues Recht in Basel, eine neue Provinz des öffentlichen Wesens und im Ganzen der städtischen Einwohnerschaft eine nach eigenem Recht lebende Fremdengemeinde.

Die Universität hatte das Recht zu lehren, Prüfungen abzuhalten und die Grade eines Baccalaureus Magisters Doktors zu erteilen.

Sie war autonom; ihre Gesamtheit und die einzelnen Fakultäten hatten das Recht des Erlasses von Ordnungen und Statuten.

Den Angehörigen der Universität war gleich andern Schutzgenossen der Stadt freies Geleite und der obrigkeitliche Schutz gewährt.

Die Angehörigen der Universität waren für ihre Personen und ihre Habe und für den Kauf aller Bedürfnisse befreit von Zoll-, Steuer- und Ungeldpflichten.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 559. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/38&oldid=- (Version vom 4.8.2020)