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„mit der Gnade des Wiederkaufs“. Die Übelstände dauern aber weiter. 1481 wendet sich der Rat aufs neue gegen die Beladung mit ewigen Zinsen, und im großen Antwerpner Privileg Kaiser Friedrichs 1488 läßt er der 1441 für alle neuen Rentbestellungen gegebenen Vorschrift der Ablösbarkeit rückwirkende Kraft für die frühern geben. „All und jeglich ewig gülten und zins“ sollen ablösbar sein. Auch hier, wie 1441, wird der Fuß auf fünf vom Hundert festgesetzt, und deutlich vernehmen wir, welchen Wert die Stadt diesem „mit schweren Kosten“ erwirkten Privileg beilegt. Es ist die grundsätzlich und umfassend statuierte Aufhebung der Unkündbarkeit. Ein neues Recht und eine neue Freiheit. Dem entspricht auch die Opposition der Kirche. Sie macht geltend, daß Jahrzeiten und Pfründen für die Ewigkeit gestiftet seien; durch eine Ablösung, die heut oder morgen stattfinden könne, werde das Gedächtnis des Stifters dahingehen; namentlich aber macht sie die große Vermögenseinbuße geltend, welche die Klöster Stifter und Gotteshäuser erleiden würden, auch deswegen, weil sie nach dem großen Erdbeben „zu Ehren der Stadt und damit sie wieder in Wesen komme“, einen Teil der Zinsen nachgelassen haben und nun bei einer Ablösung nur das Kapital des reduzierten Zinses erhalten würden. Diese Einsprache hat in der Tat Erfolg; der Rat läßt durch eine Kommission mit dem Klerus verhandeln, und es kommt zu einer Abrede, wonach die Unkündbarkeit aufrecht erhalten wird für alle Erbleihezinse und für alle Herrlichkeiten und Dienstbarkeiten, die von Eigentum herrühren (Zinshühner Bohnenzinse Heuer St. Martinsgeld u. dgl.); nur die übrigen Zinse sollen abgelöst werden können. Der Rat verzichtet also darauf, das ganze, ihm vom Kaiser verliehene Recht gegenüber den geistlichen Zinsherren zur Anwendung zu bringen; er darf sich also nicht darüber wundern, wenn wieder Klagen laut werden über die „ufschwellenden zinse der eigenschaft uf den gütern“. Er überlegt, ob er nicht die ganze Sache nach Rom tragen und dort, dem städtischen Klerus zum Trotz, eine Konfirmation der Antwerpner Freiheit begehren wolle. Aber auch dies scheint unterblieben zu sein, und inzwischen begnügt er sich damit, 1504 das Verbot der Errichtung neuer Ewigzinse zu wiederholen. 1514 geschieht dies nochmals, zugleich mit dem Entschlusse, nun das kaiserliche Privileg trotz aller Opposition zu handhaben. Aber schon 1515 vermag der Klerus wieder durchzusetzen, daß die Erbleihezinse bei der Ablösung ausgeschieden bleiben sollen. Erst die Jahre der Reformation werden die allgemeine Ablösbarkeit bringen.

Im ganzen Verlaufe dieser Gesetzgebung wird ein Motiv wiederholt laut ausgesprochen: bei Überlastung einer Liegenschaft mit Zinsen, die unkündbar

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 928. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/407&oldid=- (Version vom 4.8.2020)