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der Stadt und der Kirche. Daher gleich zu Beginn von je zwei Kanonikaten der städtischen Stifter, am Dom und zu St. Peter, die Rede war, deren jeder durch seine Pfründe einen Universitätslehrer tragen und erhalten sollte. Beim Domstifte blieb es hiebei. St. Peter dagegen ging schon bald mit der Gesamtheit seiner Kanonikate an die Universität über. Diese Übergabe, durch das Stiftskapitel an den Rat der Stadt, geschah am 18. Januar 1463. Wie jenes motivierte, um der Universität einen Dienst zu tun und sich selbst den Schmuck reifer, durch Kenntnis und gute Sitten leuchtender Männer zu verschaffen. Den Anstoß zu der ganzen Transaktion aber gab der Rat; ohne Zweifel bewogen durch das Ergebnis der Stadtrechnung 1461/62 und die hierauf bezüglichen Debatten der Räte, bei denen auf Revision des ganzen Universitätsunternehmens und Besserung seiner Finanzen gedrungen worden war. Da überdies die fünf auswärtigen, vom Papst bewilligten Pfründen noch immer ausstanden und ihr Unerreichbarbleiben stets wahrscheinlicher wurde, so lag der Gedanke an gänzliche Einbeziehung des städtischen Stiftes um so näher, als in ihm schon jetzt einige Professoren (Grütsch Helmich Textoris) bepfründet waren. So kam es denn zum Beschluß des Kapitels, der sämtliche von diesem selbst zu vergebende Kanonikate des Stifts, sieben an der Zahl, der Universität inkorporierte und reservierte; die drei der Kollatur des Dompropstes unterworfenen Kanonikate blieben noch ausgeschlossen und folgten dem Schicksale der übrigen, durch Verfügung des Dompropstes Hartman von Hallwil, erst im Jahre 1490. Seinen Dank aber bezeugte der Rat am 20. Januar 1463 dadurch, daß er die Chorherren zu St. Peter für alle Zeiten vom städtischen Kornungelde befreite und die der Universität Inkorporierten unter ihnen aller Freiheiten der Universitätsangehörigen genössig erklärte; es war eine Bestimmung, die notwendig erschien zur Klärung des Verhältnisses in allen den Fällen, da ein Chorherr zu St. Peter nicht tatsächlich zugleich auch Dozent war.

Außer diesen Peterskanonikaten und den zweien am Münster war der Universität zugewiesen die Pfründe der Heiligkreuzkapelle vor dem Riehentor. Wie bei Sissach handelte es sich auch hier um ein städtisches Kollaturrecht; die Dotierung der Universität mit dieser Präbende durch den Rat geschah wohl schon bald nach der Gründung.

Für Besetzung der inkorporierten Pfründen galt anfangs die Regel, daß Kanzler und Rektor das Recht der Präsentation haben sollten, im Falle ungebührlicher Verzögerung oder Versagung der Admission das Recht der Pfründenverleihung selbst. Dann nahm die Universität das Recht ausschließlich

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 563. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/42&oldid=- (Version vom 4.8.2020)