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für ihr Ratskollegium in Anspruch, mit dem einzigen Vorbehalte, daß die von diesem Bezeichneten dem Kanzler, dem Rektor und dem städtischen Rate genehm seien. Bei der Übergabe der Peterspfründen wurde dieses Verhältnis nicht ausdrücklich geregelt; doch ging jetzt tatsächlich das Recht der Besetzung in die Hand des Rates über, der sich schon 1461 als ein bei der Universität zu stellendes Begehren notiert hatte, daß Kanzler und Rektor nur Solche an Pfründen präsentieren sollten, die ihnen durch den Rat bezeichnet seien; schwerlich mochte er bei diesen Pfründenprofessuren ein anderes Verfahren dulden als bei den rein städtischen. Daß er seinerseits an den Vorschlag der Fakultät gebunden war, ist schon erwähnt worden; dem entsprechend hatten wohl auch Kanzler und Rektor eine formelle Mitwirkung bei jeder Wahl, und in der Tat sehen wir wiederholt Präsentationen durch diese Beiden.

Aber Erschwerungen und Unklarheiten ergaben sich auch sonst. Das durch Inkorporation geschaffene Recht der Universität konnte mit andern Rechten kollidieren. Vor allem, trotz allen Vorbehalten, mit dem Recht des Stifts oder der Gemeinde auf wirkliche Funktionen der Pfründeninhaber. Aber auch ein Recht der ersten Bitte sehen wir ihm gelegentlich entgegentreten, so z. B. 1461, als Johann von Wesel, und 1484, als Adolf Rüsch eine Chorherrei zu St. Peter einnehmen sollten; oder im Streite zwischen Konrad von Kempten und Johann Phunser, gleichfalls über einen Peterskanonikat, ein Recht aus päpstlicher Provision. Konflikte dieser Art zeigen sich uns häufig, und die kaum übersehbare, verdrießliche Bemühung des Rates „von der pfrunden wegen“, die ihm Jahrzehnte lang nicht nur hier, sondern stets aufs neue auch in Rom zu tun gibt, gilt keineswegs nur dem Kampf um die doch verlorenen Posten in Zürich Solothurn usw., sondern in starkem Umfange auch solchem Zank um einzelne Pfründen in Basel.

Außerdem ist aber noch eine Besonderheit zu erwähnen. Rat und Universität legten natürlich Wert darauf, eine inkorporierte Pfründe sobald als möglich für einen tatsächlichen Dozenten nützen zu können. Daher wurde einem Inhaber, der nicht dozieren konnte oder mochte, die Pfründe meist abgehandelt; er erklärte, auf sie zu verzichten, und erhielt hiefür die jährliche Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, mit der die betreffende Pfründe belastet wurde. In solcher Weise bezog z. B. der Offizial Laurenz Kron seit dem November 1461 eine jährliche Pension von zwanzig Gulden. Und der Rat ließ sich durch die römische Kurie ausdrücklich bezeugen, daß diese Abmachungen nicht simonistischer Natur seien.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 564. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/43&oldid=- (Version vom 4.8.2020)