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Seite:Was will und was soll die Deutsche Bücherei.djvu/10

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Gesellschaft der Freunde der Deutschen Bücherei (Hrsg.): Was will und was soll die Deutsche Bücherei?

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2. Die Namen der Ehrenförderer und Stifter werden je auf besonderen Tafeln in der Deutschen Bücherei an hervorragender Stelle verzeichnet.

3. Ehrenförderer und Stifter haben die Rechte von Mitgliedern; ihre Namen werden dauernd in den Listen der Gesellschaft geführt.

§ 4. 1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand der Gesellschaft erworben. Sie erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstande der Gesellschaft, die jedoch nur für das Ende des laufenden Geschäftsjahres zulässig ist.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Dem Vorstande steht das Recht zu, für Leistungen zugunsten der Gesellschaft die Mitgliedschaft zu verleihen. Ernannte Mitglieder sind zu Beiträgen nicht verpflichtet.

§ 5. 1. Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag von wenigstens 20 M. zu leisten.

2. Mitglieder, die einen einmaligen Geldbeitrag von 500 M. gewähren, erwerben dadurch die lebenslängliche Mitgliedschaft und sind von weiteren Beiträgen befreit; ihre Namen werden dauernd in den Listen der Gesellschaft geführt.

Vergünstigungen.

§ 7. Die Mitglieder der Gesellschaft genießen neben den Mitgliedsrechten folgende Vergünstigungen:

a) Sie werden bei allen von der Deutschen Bücherei veranstalteten Ausstellungen zur Vorbesichtigung eingeladen;

b) sie erhalten den Jahresbericht der Deutschen Bücherei;

c) sie erhalten möglichst alljährlich eine literarische oder künstlerische Gabe von Sammlerwert, die nicht in den Handel gegeben wird.

Mitgliederversammlung.

§ 11. Alljährlich einmal soll eine Mitgliederversammlung stattfinden.

§ 12. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand nach Bedarf einberufen; er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn darauf wenigstens dreißig Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe antragen.

§ 13. 1. Zu jeder Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich einzuladen.

2. Die Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung vertreten lassen; die Vertreter haben sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

§ 14. 1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Personen beschlußfähig. Jedes Mitglied oder sonst Stimmberechtigter hat eine Stimme.

2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich durch einen Berichtsführer zu beurkunden. Der Verhandlungsbericht ist von dem Versammlungsleiter und dem Berichtsführer zu unterschreiben.

3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Personen beschlossen werden; sie bedürfen der Zustimmung des Gesellschaftsvorstandes.

Auflösung der Gesellschaft.

§ 15. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch eine Mehrheit beschlossen werden, die wenigstens drei Vierteile aller Mitglieder der Gesellschaft umfaßt. Im Falle der Auflösung fällt das vorhandene Gesellschaftsvermögen an die Deutsche Bücherei.

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Empfohlene Zitierweise:
Gesellschaft der Freunde der Deutschen Bücherei (Hrsg.): Was will und was soll die Deutsche Bücherei?. Poeschel & Trepte, Leipzig [1921?], Seite 10. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Was_will_und_was_soll_die_Deutsche_B%C3%BCcherei.djvu/10&oldid=- (Version vom 1.8.2018)