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gemacht, auch durch solche ihre getrewe und nutzliche dienste unser und des Heyl. Röm. Reichs wohlfahrt und auffnehmen gemehrt, geziehrt, befördert und erhalten wird.

 Nachdem unsz dann der hochgeborne Georg Landgraff zu Hessen, Graf zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda, Isenburg und Büdingen, unser lieber Oheimb und Fürst underthänig zu erkennen gegeben, was gestalt Sr. Ld. dero universität bey jetzo im heyl. Röm. Reich vorgegangenen und erfolgter Veränderungen nacher Giessen transferirt und unsz gehorsamlich ersuchen lassen, wir wolten gnädigl. geruhen, dasjenige privilegium Comitivae et Palatinatus, so weiland unser in Gott ruhender Herr Vatter, Keyszer Ferdinand der ander glorwürdigen angedenckens der Juristen-Facultät zu Marpurg den 4. Dec. ann. 1630 ertheylt, auff Sr. Lb. jetzige Juristen-Facultät zu Giessen zu extendiren. Vndt wir nun gnädigl. angesehen, wahrgenommen und betrachtet, dasz Sr. Lb. dero Juristen-Facultät zu Giessen mit solchen wohl qualificirten Subjectis Doctoribus et Professoribus besetzet, welche unszerer Keys. beschriebenen rechte und satzungen mit sonderbahrem fleisz und dexterität zu information der studirenden Jugend, und zu ihrem selbst eigenen unsterblichen ruhm illustriret und geziehret, auch noch täglich in solchem fleisz und geschicklichkeit fortsetzen, und dann hinführo nicht weniger zu thun und zu erzeigen gehorsambst ehrbiethig seind, auch wohl thun sollen und mögen.

 Wenn auch über diesses alles wir gnädigl. erwogen die gemeinnutzige sehr angenehme redliche und trewe Dienste, welche unsz und dem heyl. Reich vorgesagter Landgraff Georgens zu Hessen Ld. erzeiget hat und noch erweissen thuet, darumb auch wir Sr. Ld. mit sonderbahren Keys. Gnaden und allem Gutem beharrlich gewogen, geneigt und beygethan seind und bleiben und Sr. Ld. alsz eines rechten Liebhabers aller ehrlichen studien, teutsches löbl. und Fürstliches gemüth so weit erkand haben, dasz Sr. Ld. alle Ihrer universität zu Giessen wiederfahrende guthathen sehr werth achten und Ihro selbst dadurch gratificieren lassen... So haben wir demnach in ansehung dessen allen, mit wohlbedachtem muth, gutem rath und rechtem wissen aus sonderbahren Keys. Gnaden und selbst eigener bewegnusz oberwähntes unsers in Gott ruhenden herrn Vatters weyl. Keysers Ferdinand des Andern Christmildesten angedenckens Sr. Lb. Juristen-Facultät zu Marburg den 4. Dec. ann. 1630 ertheyltes Keys. Palatinat auff ermelte Juristen-Facultät bey der Universität zu Giessen extendirt und dieselbe in die Ehr und würde unserer Keys. Pfaltz- und Hoffgraffen erhöhet, gewürdiget und gesetzet, auch zu der Gesellschaft, Schaar und Gemeinschafft anderer unserer Comitum Palatinorum zugeeignet, gegleichet, gesellet und zugefügt, erheben, würdigen und setzen jetztbenannte dieselbe Juristen-Facultät zu Giessen in die Ehre und würde, zueignen, gleichen, gesellen und fügen dieselbe zu der Schaar, Gesellschaft und Gemeinschafft anderer Comitum Palatinorum von Röm. Keysz. Machtvollkommenheit wissentlich und wohlbedächtlich in Crafft diesses Briefs, und meinen, setzen und wollen, dasz nun hinführo die Juristen-Facultät zu Giessen, wie andere Comites Palatini alle und jegliche Privilegia, Gnad, Freyheit, Ehr, Würde, Vortheil, Recht und Gerechtigkeit haben, sich derselben frewen, gebrauchen und geniesen, von recht und gewohnheit, von allermänniglich unverhindert.

 Wir geben auch hiermit ermelter Juristen-Facultät zu Giessen unszere vollkommene Macht und Gewalt, dass Sie an unserer Statt und in unserem Nahmen, die Persohnen, so sie darzu tauglich und geschickt achten wird (welches wir ihrem gewissen und Bescheidenheit heimbgestellt haben wollen) zu Notarien, öffentlichen Schreibern und Richtern creiren und machen solle, also dasz dieselben offene gemeine Schreiber, Notarien und Richter, durch das heyl. Röm. Reich, auch unser Erbkönigreich, Fürstenthumb und Lande, für solche gehalten, und aller undt jeglicher privilegien, Freyheiten, Gnaden, Ehren, Würden und Vortheylen, auch ihres Ambts allenthalben und in allen gerichtlichen und in andern Handlungen, Contracten, Testamenten, letzten willen und allen andern sachen und Geschäfften Ihr ambt berührend, gebrauchen, treiben, üben und nieszen sollen und mögen, alsz andere gemeine offentliche Schreiber, Publici Notarii genannt, und richter von unsern Vorfahren am heyl. Röm. Reiche oder unserer Keysz. Gewald


Empfohlene Zitierweise:
Hermann Wasserschleben: Die ältesten Privilegien und Statuten der Ludoviciana. Louis Wenzel, Gießen 1881, Seite 29. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wasserschleben-ludoviciana.pdf/29&oldid=- (Version vom 15.9.2023)